Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
JW 64» Sonntag, den 12. August. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden.
Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Die kurhessische Verfassung in Frage gestellt.
(Fortsetzung.)
Wer sich gegen staatsrechtliche und politische Ernsthaftigkeit dergestalt abzusinden versteht, um zu Erreichung momentaner Zwecke die wichtigsten Resultate geschichtlicher Gestaltung, »weil sie wieder geschrieben Recht angehe,« als nullund nichtig anzufechten, der mag rückwärts Alles, was auf Niederhessischen Landtagen jemals, in Land und Leut betreffenden Sachen geschah, auf gemeinschaftliche Tage mit Hessendarmstadt, oder Alles ohne Unterschied, was bei, in der Enge beschriebenen Convocationen unserer Partikularstände verabschiedet ist, auf große Landtage verweisen. Wir sind jedoch überzeugt, daß selbst der Correspondent von der hannoverischen Grenze so tief in die Revolution sich zu verlaufen nicht gedenkt, sobald er einmal seines Irthums über den Fortgebrauch der großen Landtage inne geworden seyn wird; und wir versichern daher auf den Grund aller, (wie wir hoffen: vollständig) vor uns liegenden, geschichtlichen Thatsachen, daß der Satz, den einst Landgraf Georg von Hessen-Darmstadt am Landtag von 1648 gegen die Prätentionen seiner Stände aufstellte: ^es könne sich Se. fürstliche Gnaden der Partie ul ar- und Communications tage in ihrenLanden nichtbegeben, »weil Ihr, als Landesfürsten, Kraft solcher lan- »desfürstlichen hohe n Obrigkeit freistehe, etliche »wenige oder viele, nach Gelegenheit der vorstel- »lenden Sachen zu erfordern,« bei constanter Durchführung Seitens der Landesherrschaft, im Laufe der Zeiten eine anerkannte Wirksamkeit'sich verschafft hatte. Lassen sich doch Thatsachen, als: daß grad 1764, Ver-
willigungen der allerbedeutendsten Art, an eigentlichen »Land- und Kriegssteuern«, von einem in der Enge, stromsweise convocirten Landtag für eine Reihe von 36 Jahren und länger ausgingen, nun einmal nicht wegdisputiren; offenbar hatten ja die Stände in längst verjährtem Gebrauch sich dabei beruhigt, wenn nur die einberufenen Glieder von sämmtlichen Committenten selbst erwählt, »genugsam gevoll- mächtigt« und, bei wichtigeren Angelegenheiten instruirt waren; und dies Verhältniß war so fest geworden, daß die Landesgerichte sogar, im Herkommen begründete Rechte anerkannten, vermöge deren einzelne Glieder, die Vollmacht der übrigen an demselben Strom, selbst gegen deren Willen in Anspruch zu nehmen befugt waren. Es ist dies z. B. durch ein Regierungserkenntniß vom 28. März 1778 bekundet, wornach der Stadt Homberg, wegen eines 1736 unter den Städten des Schwalmstroms getroffenen Vergleichs und vermöge des Herkommens, das befondere Vorzugsrecht zugesprochen ward, daß ihr Bürgermeister jederzeit als Landtagsdeputirter des Schwalmstroms bevollmächtigt werden mußte. Wenn daher nur ein Deputirter von jedem Strom beschrieben ward, jo bedurfte es am Schwalmstrom gar keiner Wahl eines Deputaten *)
Wäre aber auch das Alles nicht einmal so bekannt und erwiesen, als es der Fall ist, so würde dem Sachkundigen durch die Stromseintheilung, und das dadurch üblich gewordene »stromsweise beschreiben« der althessischen Landtage, Fingerzeig genug gegeben seyn. —
Wir führten in der kurzen historischen Einleitung an, es habe sich die Ritterschaft im Anfang des saec. XVI.
♦) S. Ledderhose kl. Schr. Band 1. S. 79. unten, und vergleiche dar mit die Verordnung vom 19, September 1830, Nr. II. Ziffer 3. 4—7, wo deshalb der Schwalmstroin nicht besonders vorkommt.