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Hessen nicht dismcmbrirt werden solle, geschah nochmals vom Landgrafen .Versicherung, daß es bei dem, mit der fürstl. Frau Wittib zu Kassel deswegen getroffenen Vergleich *) und aufgerichtetem Nebeureccß, vermöge dessen in Sachen, das Sammt - Fürstenthum und dessen Stände und Unterthanen directe und principaliter betreffend, solche allgemeine Land­tage gehalten werden sollten, sein Verbleiben habe.

Noch bekannter bei uns sind die Ereignisse, welche den f. g. fürstlichen Resolutionen vom 2. Oktober 1655 voran­gingen. Dieselben Beschwerdepunkte waren auch diesseits hervorgehoben, al^ Landgraf Wilhelm der Ritterschaft die Versicherung ertheilte, wie es hinsichtlich der allgemei­nen Landtage bei dem zwischen den beiden regierenden Fürsten zu Hessen disfalls in anno 1648 .getroffenen Ver­gleiche verbleiben, der Landcomunicationstage wegen aber ab­geredet sein solle, »daß wenn Sachen vorfallen, worbei den »gesampten Stände Vernehmung oder Bewilligung erfordert »wird, dem Herkommen nach solche Landtcommunications- »täg ausgeschrieben und beobachtet werden sollen, inmaßen »dan Ihre Fürstl. Gnaden Sich nicht zuwider sein lassen »wollen, in Landt- und Leuth betreffenden Sachen, wan »es die Nothdurfft erfordert, mit ihren Landständen zu com- »municircn, und sie zu Rathe zu ziehen. Es behalten sich »aber S. Fürstl. Gnaden auch bevor, dafern fachen vorfal« »len, die celerem expeditionem erfordern, und wan et- »wan von Reichß- und Craißsteuern zu reden, alßdan die »Landstände dergestalt zu convociren, daß nechst den sämmt- »lichen Prälaten, so absonderlich hierzu zu beschreiben, sie die »Stände von Ritter- und Landschaft etliche auß ihrem mit» »tel, welche sie jedoch jedesmal selbst zu wählen, und mit »Vollmacht und Instruktion zu versehen, ab schicken fol» »len, mit denen der fachen gelegenheit nach, habende zu »schließen. Die Landt- und Kriegs st euren aber »zu willigen, laßen Ihr fürstlich Gnaden auf der gesampten Stände Beschreibung a nkommen, »undverbleibt es des falls im übrigen bey deme, »was in puncto collectarum enthalten und »resolviret.« **)

So gut, wie in den Darmstadt'schen Landen aber im Jahr 1660, 1665, 1672, 1685, 1689 rc. die wichtigsten Verhandlungen mit einem engern Ausschuß Statt fanden,

Stände, sich in verfassungsmäßiger Einheit zu erhalten, ist das, rote es scheint, von den niederhessischen Ständemitglie­dern aufgesetzte Schreiben vom Jahr 1599 oder 1600 in­teressant, worin Landgraf Moritz von Zusammenberufung partikularer Landtag abgemahnt wird *); sodann das von Landgraf Ludwig dem Jüngern in Darmstadt, > selbst aus- gegangene Abmahnungsschreiben an die einseitig, im Jahr tT609; zu Treisa versammelten Landstände aus Landgraf Moritzen Landen. Zwar ließen die Stände, und besonders diejenigen von der Ritterschaft keine Gelegenheit vorüber gehen, um die Nothwendigkeit sowohl der gemeinschaftlichen Landtage, als der Zusammenberufung aller mit Landstand« schaftsrecht ausgestatteten Glieder zu urgiren, doch verhin­derten die langen KriegSjahre, daß diese Fragen niemals mit Muse und Beharrlichkeit verhandelt werden konnten.— Die Partikular -Landtage im engen Ausschuß wären schon damals zur Regel geworden, wenn der Friedensschluß, und die, aus so langjährigen Calamitäten für die regierenden Fürsten hervorgehende Nothwendigkeit, in Gemeinschaft mit den Ständen die Landeswohlfahrt zu berathen, letztern die Gelegenheit nicht gegeben hätte, Herstellung der Verfas­sung fordersamst zu begehren. In beiden Hessenlanden tre­ten deshalb die Stände jetzt mit Nachdruck auf. Als im Oktober 1648 eine engere Partikular - Zusammenkunft nach Gießen veranlaßt war, verwahrten sich zunächst die Stände im Abschiede, daß sie dero abwesenden Gliedern, wie auch der nieder hessischen Ritterschaft durch diesen Abschied nicht präjudiciret haben wollten, und als dennoch ein sol­cher enger Comunicationstag wiederum auf den Monat Au­gust nach Gießen ausgeschrieben wurde, so rcmonstrirten sie aufs ausführlichste und gründlichste gegen die, im Wider­spruch zur Erbeinigung von 1514, ihren Rechten und Frei­heiten präjudicirlichen Neuerungen, wie man denn »vor Zei- »ten von keinen andern, als solchen allgemeinen Land- Etagen gewußt.« Der Landgraf that darauf gnädige Ver­tröstung , daß Jhro fürstl. Gnaden sich auf begebenden Noth­fall solche allgemeine Landtage nicht zuwider sein lassen woll­ten, gestalten denn auch Se. fürstl. Gnaden mit Hessen Kas­sel in dem anno 1648 aufgerichteten Vergleich deswegen bereits gewisse Abrede genommen hätten, — ohne jedoch schlechterdings denn Begehren deferiren zu wollen. Als Prä­laten, Ritter- und Landschaft sich dafür bedankten, daß das hiebevor herrlich und stattlich unii'rt gewesene corpus der Prälaten, Ritter- und Landschaft im Sammt- Fürstenthum

’) S. Rommel Hess. Geschichte Band V, p. 223 not. 31.

*) S. Timmg's Reichsarchivs, Th. 8. S. 907 uud der Vertrag von 1650, bei Ledderhose kl. Schriften I. Band. S. 143 Nr. VH.

") Bezieht sich bloß auf die Steuerverfassung.

- Anmerk, des Einsenders.