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gewiß ohne Schwierigkeit, daß zwischen »Rechtskraft« und »anerkannter Wirksamkeit,« zwischen dem, was sein sollte, und was sich in der That Geltung verschafft, zwischen dem, was Jemand für die Zukunft versprach (s’engage), und dem, was bis zu einem gewissen Zeitpunkt davon ausge­führt wurde *) ein himmelweiter Unterschied ist. —

Indem wir, auf diesen, eigentlich entscheidenden Punkt am Schluß gegenwärtigen Aufsatzes zurückzukommen uns Vorbehalten, benutzen wir die, vom Verfasser jenes Artikels dargebotene Gelegenheit, um, in Widerlegung und Berich­tigung mehrerer irriger Angaben, einige Aufschlüsse über die alte Landesverfassung zu geben.

Als eins der wichtigern Momente in der. Geschichte derselben stellt sich die im Jahr 1514, zu Treisa, auf Ap- polonientag aufgerichtete, eidlich beschworene, und von 205 aus der Ritterschaft und vom Adel, auch 46 Städten un­terschriebene Erbeinigung dar, wobei zwischen der verwittwe- ten Landgräsin Anna, Landgrafen Philippsen Mutter, an einem, und Prälaten, Ritter- und Landschaft am anderm Theil unter Andern beschlossen und einträglich verabredet ward, daß nun hinfüro alle Jahr, oder, so Verhinderung vorhanden wäre, über das andere Jahr nächst hiernach fol­gend, gewißlich alle Weege auf Dienstag, unsers Herrn Leichnamstag oder acht Tage hernach ein gemeiner Land­tag auf dem Spieß (unweit Spießcappel) ausgeschrieben, benennet und gehalten, zur selbigen Zeit, die armen und alle andere, so von Amtleuten, oder Amtknechten beschwert, gehört, dem oder denselben auch alsdann von gemeiner Ver­sammlung Rath und Hülfe mitgetheilt werden solle. Wie­wohl nun diese Verabredung hauptsächlich während der, nach der Restauration ausgebrochenen Kriege gar manche Abweichung erdulden mußte, so ist es doch bekannt, daß, so oft Kriegs­gefahr vorhanden, Schatzung anzusetzen, Landesgebrechen abzuhelfen, oder, andere des LandesWohlfahrt und Aufnahme betreffende, wichtige und heilsame Verrichtungen, zu deliberi- ren für nöthig befunden war, alsdann von dem regierenden Landesfürsten, aus löblicher alter Gewohnheit, ein Land­tag an einem gewissen Ort ausgeschrieben worden.**) Die unter LandgrafPhilipps Regierung gehaltenen, meist sehr wichtigen Landtage sind überdies speziell, wohl aus vielfacher Ursache genau bekannt. — Nach seinem Absterben wurde sofort der wichtige Landtag von 1567 gehalten, das Testament eröff­net, und die bedeutsame Bestimmung desselben bekannt ge­

•) Wir wollen gern sagen; beim besten Willen davon ausgefuhrt wer­den konnte. Anmerk, des Einsenders.

•*) Winkelmann : Beschreibung des Hessenlandes p. 5, 9. 677.

macht, daß das Fürstenthum Hessen, sammt dazu gehörigen Graf? und Herrschaften ohnvertrcnnt beisammen gehalten werden solle. Dadurch war zugleich die, von den abgetheil- tcn vier Herrn Gebrüder anerkannte Verpflichtung gegeben, allgemeine, oder (aller vier Herrn Landen) gemein sch ast. liche Landtage zu halten. *) — Dergleichen haben auch z. B. im Jahr 1569, 1572,-1576, 1583, 1594, 1596, lj9b, 1 j99 und 1601 Statt gefunden, wiewohl hierbei zu merken, daß 1569 und 1595 allein die Glieder von der Landschaft mit Ausschließung der Prälaten und Ritter, und 1576 blos »etliche von ihrer fürstl. Gnaden getreuer Rit­terschaft, Prälaten und Landschaft« beschrieben waren. —• Als letzterer Fall im Jahr 1583 sich wiederholte, geschah von den Abgeordneten aus dem Mittel der. Ritterschaft die ■ Erklärung, weil sie in geringer Zahl zur Stätte, aus Ur­sachen, daß cs mit Ausschreibung des Landtags, nicht wie vor Alters wär gehalten worden, sondern aus denen Ge­schlechtern nur Einer zu erscheinen gefordert, auch etliche gar nicht beschrieben worden, sich nicht gebühren wollen, daß die Anwesenden vor den Abwesenden vorgreifen, und zugleich weil solches nicht Herkommens, auch nicht gering Beden­kens dabei sei, begehret, daß es mit dem Ausschreiben, wie Herkommens gehalten möge. Nichts destowcniger wurden unter allerlei Grund sowohl Partikular- (im Gegensatz der, dem ganzen, vormals einigen Fürstenthum gemeinfchafr- lichen) Landtage, alsConvocationen einzelner Stände, na­mentlich der Landschaft ausgeschrieben (1581 in den Mar- burg'schen, 1591 in den den Darmstadt'schen und 1601 in den Kassel'schen Landen.) Im Jahr 1603 beschrieb Land­graf Ludwig der Aeltere einen Aus schuß seiner Parti­kular-Landschaft nach Marburg, Landgraf Ludwig der Jüngere nach Darmstadt; als aber die bessische Ritter­und Landschaft gleichergestalt im selbigen Jahre, wegen der Höxter'schen Unruhen und des hessischen Erbschutzes, nach Rotenburg convocirt wurde, erklärte sich diese.be nicht an- : ders als mit Vorbehalt, daß sie die Abwesenden nicht ver­binden könnten. Ledderhose, in seinen kleinen Schriften führt nod) gemeinschaftliche Landtage vom Jahr 1603 und 1609 an; es kommt auf die Feststellung dieser Behauptung für den gegenwärtigen Zweck weniger an, und wir beschränken uns daher darauf, daß der letzte allgemeine Landtag nach erlangte kaiserlicher Bestätigung des Hauptvcrtrags vom 24. September 162 7, auf den 28. Juni 1628 ausgeschrie­ben worden ist. Wegen der Bestrebungen der hessischen

♦) S. deshalb Rommel Hess. Geschichte Band V. S. 22^, folg, Led- derhose kl. Schriften Band I. S. 65 folg.