Der Nechtsfrennd.
Eine Zeitschrift ans -em Gebiete
der Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Stifter Jahrgang.
cM 63 Mittwoch, den 8. August. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis betragt vierteljährlich 21 gGr.
Die kurhessische Verfassung in Frage gestellt.
Ein vom 20. v. M. »von der hessischen Gränze« da- tirter, zuerst in der hannoverschen Zeitung, dann in den Nm. 201 und 206 des Frankfurter Journals abgedruckter Aufsatz macht (mit liebevoller Bekümmerniß) darauf aufmerksam, »daß der innere staatsrechtliche Zustand von Kurhessen »gegenwärtig keineswegs so sehr gesichert ist, daß nicht so- »wohl der Landesherr als die für jetzt bestehenden Landstände »nothwendiger Weise bereits jetzt Schritte thun müßten, um »mittelst einer rechtsbeständigeren Abänderung der alten Ver- »fassung, als der mittelst der Verfassungs-Urkunde von 1831 »vorgenommenen, das Land vor künftigen staatsrechtlichen »Verwirrungen zu sichern.«
Aus dem ganzen Artikel geht hervor, daß die Befürchtungen wegen Unkräftigkeit der Verfassung vom 5. Januar r 1831 hauptsächlich von der (verneinend beantworteten) Frage hergenommen sind, ob »die im Jahr 1820, dem bundes- »mäßigen Normal-Jahre, in anerkannter Wirksamkeit sterbende Verfassung, auf verfassungsmäßigem Wege abgeän- »deck« sei (Art. 57 [soll heißem 56] der Wiener Schlußakte)?
Um die verneinende Antwort zu rechtfertigen berichtet der Verfasser:
1) von der Natur der hessischen Landtage, und der Zusammensetzung der Stände, wobei eine Unterscheidung zwischen allgemeinen und engeren Land- oder De
putationstagen hervorgehoben und behauptet wird: es sei der letzte allgemeine (zu wichtigeren Verhandlungen allein berechtigte) Landtag im Jahr 1764 versammelt gewesen. Hieraus folgert sodann der Verfasser:
2) daß durch den im Jahre 1830 berufenen, engeren Landtag das hochwichtige Geschäft, der Veränderung der alten Landesverfassung auf giltige Weise, auf verfassungsmäßigem Wege, nicht habe erledigt werden können.
Sachverständigen Blicken wird hierbei nicht entgehen, daß der Verfasser jenes Artikels eines bedeutenden Lapsus sich dadurch schuldig macht, wenn er die Beweisführung: es sei 1820 die althessische Verfassung in aner» kannter Wirksamkeit gewesen, im Eifer vergißt- Zwar führt er dieserhalb an: »die, durch die westfälische »Occupation aufgehobene ständische Verfassung sei mit der »Restauration sowohl von selbst, als in Folge eines vom »Kurfürsten mit den alliirten Mächten abgeschlossenen Vertrags, »wieder in Rechtskraft getreten«; ferner: »die (alte) Land- »tagsversammlung für 1813 nicht nur von selbst, sondern »auch durch ausdrückliche Verträge wieder in ihre alten Rechte »eingetreten. Der zwischen den fünf alliirten Mächten und »dem Kurfürsten Wilhelm I geschlossene Vertrag d. d. Frankfurt am Main, den 2. December 1813« sage: »8. A. 8. »s’engage a rétablir les états de son pays dans leurs »constitutions et privilègcs tels qu’ils ont été en 1805.« Allein, wenn der mehrgedachte Verfasser auch kein Jurist ist, (wie wir auf eine deshalbige Replik im Voraus schon zugeben wollen), so begreift doch ein unbefangenes Urtheil