GLne Zeitschrift aus dem Gebiete d er
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebel thau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
â «2. Sonntag, den 5. August. L838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Landtagsan gelegen heiten.
Wahlen und Wahlverfahren.
VI. Ueber die Auslegung des §. 66 der Verfassungs- Urkunde.
(Fortsetzung von JSs 40 u. 41 dieser Blätter.)
v Was ist unter dem, im Schlußsatz des §. 66 der Vers. Urk. erwähnten »Wahlbezirk« zu verstehen?
Eine der schwierigsten Untersuchungen, die in Bezug auf die Wahl der Landtagsdeputirten bis jetzt vorgekommen ist, betrifft den Schlußsatz des §. 66 der Vers. Urk., welcher bestimmt, daß »ausnahmsweise die unteren landesfürstlichen »standesherrlichen oder National-Justiz-Verwaltungs- und »Finanzbeamten nur außer dem Wahlbezirke gewählt werden »können, worin sie ihren Wohnsitz haben.« —■
Obwohl nun ein Fall, wofür diese Bestimmung direct in Betracht gekommen wäre, am letzteren Landtag nicht vorhanden war, so möchte es doch dienlich erscheinen, im Zusammenhang auch diese Seite des §. 66 cit. zu beleuchten. Die große Schwierigkeit für die Auslegung des darin enthaltenen 2ten Satzes besteht nämlich darin 1) daß für »Wahlbezirk« in der Vers. Urk. kein fester, klarer Begriff
aufgestellt ist, daß 2) derselbe Ausdruck sich überhaupt nur einmal noch in dieser Gesetzgebung (§. 26 des Wahlgesetzes vom 16. Fcbr. 1831) findet, 3) daß der im Wahlgesetz aufgestellte Begriff von Wahldistricten ausschließlich nur die Landbezirke angcht, 4) und daß, wenn man Wahlbezirk mit Strombezirk gleichbedeutend nehmen will, der mindestens scheinbare Widerspruch hervortritt, daß der §. 66 der Vers. Urk. erst den Wohnsitz im Strombezirk als unerläßliche Voraussetzung einer gültigen Wahl darstellt, und dann doch be- stimmt, daß gewisse untere Beâmten ausnahmsweise nur außerhalb des Stroms- (d. i. Wahl-) Bezirkes gewählt werden könnten. ♦)
Gleich am ersten Landtag nach Verkündigung der Vers. Urk., in der Sitzung am 21. April 1831 wurden diese Zweifel hinsichtlich der Wahl des Landrichters, Regierungsrath Thomas in Fulda, welcher zum Abgeordneten des Landwahldistrikts Hünfeld ernannt war, aufgeworfen. — Der Oberfuldabezirk (Vers. Urk. §. 63 Nr. 11. litt, f.) zerfällt bekanntlich, nach Vorschrift des §. 41 des Wahlgesetzes Nr. VI. in die »Wahldistricte« Fulda (begreifend die Landgemeinden des Landgerichts Fulda, des Amtes Grosen- lüder und des Amtes Neuhof,) Hünfeld (gebildet durch die Landgemeinden des Amtes Hünfeld, Burghaun und Eilerfeld;) und es entstand nun die Frage, ob Herr Thomas
*) Dergl. den Bericht deS Abgeordneten Dirks über die Wahl des Iustizbeamten Dr. Wagener. Landt. Verh. von 1833. Band 1. Anlage 3.