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Girre Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

JVs HL Mittwoch, den L. August. 18^8.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Das richtige Verständniß der §§. 54 und 55 der Gemeinde - Ordnung ).

-Ein RechtSfalk.

(Schluß.)

Außerdem habe im Jahre 1833 der Stadtrath über eine zeit- und zweckgemäße Einrichtung des städtischen Se- cretariats berichtet. Damals sei ausgeführt, daß ein wohlgeordnetes Secretariat für den damaligen Geschäfts- Bereich der städtischen Behörde nothwendig erfordere:

1) einen ersten Actuar oder Secretar,

2) einen zweiten Actuar (Registrator und Repost'tar), und 3) einen verpflichteten Expedienten, nebst sonstiger Beihülfe für die Expedition. Durch Be­schluß Kurfürstlicher Regierung vom 26. Febr. 1833 Nro. 499) seien die deshalbigen Anträge des Stadlraths, unter dem Vorbehalte der durch die zu erwartende Städte- und Gemeinde-Ordnung etwa eintretenden Abänderungen, im Wesentlichen genehmigt, und auf einen weitern Bericht in dem Beschlusse der Regierung vom 26. März 1833 (Nr. 684 C. und I. P.) auch von diesem Vorbehalte ab­gestanden. Hieraus ergebe sich, daß, so wie jenes Re- gierungs-Ausschreiben vom 11. Oct. 1814 auf alle Städte des Kurstaats weder angewendet werden könne, noch auch

angewendet werde, so auch hinsichtlich deS StadtratHS insbesondere die Statthaftigkeit eines ersten Secretars von der vorgesetzten Staatsbehörde schon im Jahre 1833 nicht bezweifelt, vielmehr schon damals der Stadtrath er« machtigt worden sey, diese Stellen zu besetzen, und au­ßerdem noch einen verpflichteten Expedienten anzustellen.

Damit lege sich zur Genüge die Unanwendbarkeit jenes Negierungs-Ausschreibens vom 11. Lctober 1814 zu Tage.

2) Die Entgegnung des Staats-Anwalts auf den zweiten Klaggrund fand unter andern ihre Widerlegung durch folgende Bemerkungen:

Der Gegner gebe zu, daß der Stadtrath nach §. 106 der Gemeinde-Ordnung berechtigt gewesen, einen neuen Stadtsecretar zu wählen, räume auch ein, daß der Stadt­rath dabei an keine Frist gebunden, meine aber, daß man zu der Zeit, als die Anstellung des Obergerichts-Anwalts Wippermann in Berathung gekommen, über die Abschaf­fung rc. Bödicker's sich habe bestimmen müssen. Es solle daraus, daß man diesen letztern in den Geschäften bei- behalten und fortwährend herangezogen, folgen, daß er seine Stelle beibehalten solle und müsse, daß aber die An­stellung rc. Wippermanns als zweiten Secretars nichtig sey. Diese ganze Schlußfolgerung sei aber offenbar falsch. Man solle glauben, richtiger wäre, unter der angeblichen Voraussetzung, der Stadt gebühre nur ein Secretar, der Schluß, daß der Stadtrath eben durch die ausdrückliche Wahl des rc. Wippermann zum Stadtsecretar klar und