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Wer Neehtsfrennd.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d er Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

M 60» Sonntag, den TN. Juli. L83G.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirl worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

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Das richtige Verständniß der §§. 54 und 55 der Gemeinde-Ordnung *).

Sin Rechtsfall.

Schon seit mehreren Jahren hatten sich die Stadt- Actuariats - Geschäfte in der Residenz Cassel so vermehrt, daß unter Zustimmung der Regierung dem Stadtactuar ein Gehülfe und ein Schreiber beigegeben werden mußte. Später (im Jahre 1833) wurde sogar die Anstellung eines zweiten Actuars und eines verpflichteten Expedienten mit

) g. 54. Stadt- und Gemeinde-Schre iber. DerStadtfecretar (n den Hauptstädten und der Stadtschreiber in den übrigen Städ­ten, wo dessen 2Cmt nicht vom Bürgermeister unter Genehmigung der Regierung mitbekleidet wird, ist vom Gcmeinderathe vorerst versuchsweise auf gewisse Jahre, und nach, erprobter Tüchtigkeit (m Einverständnisse mit dem Gemeinde-AuSschusse auf Lebenszeit zu bestellen.

In den größern Landgemeinden, wo ein Gemeindeschreiber vom Gemeinde-Ausschüsse für nöthig erklärt ist, wird ein solcher vom Gemeinderathe angenommen, und zwar vorbehaltlich der Kündigung.

§. 55. Stadtkämmerer und Gemeinde-Erheber. Die Bestellung des Stadtkämmerers oder des Gemeinde-Erhebers und RechnungsführerS, dessen Dienst mit dem Amte des Ortsvorstandes unverträglich ist, geschieht vom Gemelnderathe, im Einverständnisse mit dem Gemeinde-Ausschuss«.

der erforderlichen weitern Beihülfe für die Expedition von der Regierung gebilligt. Diefes Bedürfniß eines wohl, geordneten und wohlbesetzten Secrètariats, welches schon v or der Genrcinde- Ordnung so dringend hervortrat, mußte aber nach dem Erscheinen derselben nothwendig noch fühlbarer werden; das wird leicht erklärbar durch die Erweiterung des Würkungskreifes des Stadtraths und durch die bedeu- tenden Veränderungen, welche in Folge derselben die Ge­schäftsbehandlung erlitt. Man-drnke nur an die collegiali« sche Form der Berathungen, die fortdauernden Verhandlung gen mit dem Bürgerausschusse, die Geschäfte in den abge­sonderten Deputationen und die Beziehungen des StadtratHS zu denselben.

Darum war es im Anfänge des Jahrs 1836 für den Stadtrath eine Forderung der dringendsten Nothwendigkeit geworden, eine neue Organisation des SecretariatS- Personals cintrcten zu lassen. Die Stadt besaß damals einen (zwei­ten) Actuar, der aber die Bestätigung noch nicht erhalten hatte, daher nad) §. 106 der Gemeinde-Ordnung durch einen andern ersetzt werden konnte, so daß also selbst bei einer gesetzlichen Beschränkung der Zahl der Stadtsecre- tare die Wahl eines andern nicht ausgeschlossen gewesen sein würde. Eine Beschränkung in dieser Beziehung liegt aber auch in der That nicht vor, die Vers. UtF. stellt das Prin­zip der unbeschränkten Befugnisse .der Gemeinden in der Anstellung, ihrer Diener in §. 42 auf, und die Gemeinde- Ordyung W dies Prinzip nicht verändert, konnte es auch nii^ verflhber^ ernannte der Stadtrath, von sei-