-- 236 ----
gens, theils der gesteigerten Staatsbedürfuisse, ist die Erscheinung, daß cs jetzt nirgends mehr zu den Re- gierungs- und Hofausgaben hinreicht. Nicht eine Ex- proprintion der Fürsten, sondern eine Restauration derselben iuvolvirt, mithin die Principale Uebernahme der Scaatsausgaben auf das Wolk und die Bestimmung einer Eivilliste, welche die Fürsten deS außerdem jedes Jahr von neuem nöthigen Nachweises überhebt, daß und weshalb die Domanialbeträge zu den Negierungs- ausgaben nicht hinreichen. Es ist die höher gestiegene Achtung vor der Monarchie, welche die Fürsten den Unannehmlichkeiten der Domanialverwaltung und der Möglichkeit der Ueberschuldung zu entheben wünschte; die Civillisten in ganz Deutschland gewähren den Fürsten höhere Einkünfte als dieselben früher besaßen und in allen Verfassungen ist ausdrücklich anerkannt, daß die Eivilliste eine Entschädigung für die der Staatsverwaltung übergebenen Domainen sei; in mehreren, wie in Sachsen, ist sogar den Fürsten cintretenden Falls die Zurücknahme der Domänen ausdrücklich vorbehalten*). Es ist mithin eine eben so grundlose als gehässige Anklage, die Hr. Bähr aufstellt, welcher überhaupt in jedem Satz darlegt, daß ihm wie so vielen Publizisten unserer Lage daS deutsche Staatsrecht vor £806 vollkommen fremd geblieben ist, obwohl ein flüchtiger Blick in seine Rollen, die sich hoch aufblähende konservativen belehren könnte, daß wennauch die konstitutionellen Regenten weniger Willkühr üben können, als dies unter Napoleons despotischem Scepter möglich war, dieselben doch an Macht und Ansehen unendlich gewonnen haben gegen die Zeit, welche dein Umsturz des deutschen Reiches vorherging. Es ist eine Schande wie durch die bloße Wiederholung einer Unwahrheit dieselbe nach und nach Geltung erhalt .und so geschieht es mit dem Märchen, von der unbeschränkten Fürstengewalt, die in Deutschland rechtlich niemals bestanden hat, wenn auch seit Aufhebung der Leibeigenschaft der Kreis der Berechtigten ein größerer als früher geworden ist. So lange der Staat nur aus Grundeigenthümern bestand, so lange war es natürlich, daß auch der Fürst als primns ißter pares und Lberherr nur als Kaiserlicher Beamter Grund- eigenrhümer war und seyn mußte, weil er ohne dieses Grundcigenthum nichts zu leben gehabt hatte, wie die Fälle der größten Noth und die dringendsten Bitten um Unterstützung an die Landstände auf jedem Blatt der Geschichte wiederkehren. Mit der Entwickelung des Begriffs
•) Die hessische Werf. Urkunde erklärt in den §§. 139 u. 141 die Ds- mamalgiiter und Gefüllt für Staatsgut, bestimmt, daß gewisse Domänen und Gefälle für den durch die Vereinbarung über dir Hosdotation festgesetzten Kedars des Kurfürstlichen Hofes für immer Vorbehalten werden sollten und verordnet dre Verwaltung aller Do- rnänm durch die Staats - Finanzdehörde. Auch die Gründe der hessischen Verfassung gingen demnach von dem durch dieselbe festgestellten Grundsatz aus, daß eine Domäne nicht als ein bloßes fürstliches Privataut betrachtet werden könne.
Anm. H. Red»
der Souveranetät und des Staats im jetzigen Sinn hörte diese Nothwendigkeit auf, und der Besitz gereicht sogar dem Fürsten zum Nachtheil, dessen Zeit und Sinn der Ueberwachung des Ganzen nicht den kleinlichen Sorgen für seine Besitzungen zugewendet seyn soll. Wie wenig begreift doch Herr Bahr die Würde des Souveräns, wenn er demselben das unterwürfige Anselm eines Mark- oder Pialzarafen vorziehen kann, und nicht jetzt, sondern da- mats waren die Fürsten wirkliche Beamte, die nur durch Felonie der ihnen obliegenden Verantwortlichkeit sich ent# gießen konnten. Wohl herrscht jetzt Ruhe und Friede überall, weil die großen Mächte am meisten davon durch« drungen sind, daß der Krieg wird er nicht für die heilig» sien Interessen geführt, und der Friede mit seiner Bürgin ver strengen Gesetzlichkeit eine sicherere und dauerndere D.uells der Macht und des Wohlstandes ist, als die Wechselfalle des Krieges. ~ Grundsätze aber, wie Hr. Bähr dieselben ausspricht, find nicht geeignet, dieses schöne Verhältniß zu fordern. Je gewisser nach seiner Ansicht der Landesherr ein gesetzlich begründetes Recht auf die Rotenburger L.uart besitzt, um so unbedenklicher kann derselbe den Anträgen der Standeversammlung nachgeben, auf dem Besitzedes Landesfürsten darf nicht einmal der Schatten eines Zweifels ruhen. Hatte derselbe aber Unrecht, so ist seine Verpflichtung, dem Ausspruch des Rechts sich zu unterwerfen, sogar Ge- wissenspflicht. Und wie mag Hr. Bahr verantworten, daß er den ruhigen und rechtlichen Gang der Stande- vcrsammlung, welche nichts will als das vertragsmäßig« Liecht des Volks wahren den Maßregeln zuzählt, welche berechnet sind, ein Land in Aufregung zu erhalten, wenn das Verlangen nach Recht, nach einfachem klaren gesetzlichen Recht ein Land aufzuregen vermag, so muß ein schweres entschiedenes Unrecht auf demselben lasten. Es ist eine traurige Lehre, welche Hr. Bâhr predigt, daß crn Fürst nie sein Unrecht bekennen, ja ein solches Bekenntniß denselben herabsetzen könne. Das Unrecht ent- tvürdigc.nicht das Bekenntniß unb nie ist ein König so hoch erhöht worden, als der, welcher am aUerhäusigsien und am aUerdcmülhigsten begangenes Unrecht eingestanden hat. Nicht das Zugestandniß eines ZrrthumS, sondern das Werläugnen einer Wahrheit entehrt und über dir Grundsätze christlicher Lehre ist kein Volk, ist kein Fürst erhaben. Wenn von Seiten der Stände, wie der erbitterte Gegner derselben zugibt, Alles geschehen ist, wenn dieselben Alles gethan, Alles geprüft, Alles versucht haben, so ist das ein glänzendes Lob, und eine vollkommenere Rechtfertigung ihres ruhigen und festen Beharrens hatte auch die höchste Bewunderung nicht aussprechen können. Welches auch der Ausgang aus diesen Wirren seyn möge die Stände sind gerechtfertigt, denn ihre Feinde haben ihnen das Zeugniß nicht versagt, daß sie jedes Mittel angewendet haben, um die friedliche Lösung einer streitigen Frage zu gewinnen.
(Leipz. Allgem. Seitab
Cassel, gedruckt ßeè der Wittwe EstienuL