Der UechtsfreNnh.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d er
Berfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwa'lten Nebclthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
M SK. Mittwoch, den TL. Juli. A83G.
Aus diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden.
Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
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Dom pignus judicialc bei ModftltN.
(Schluß.)
Hierbei entsteht die Frage: Ob der Pfandnexus lbst nach stattgefundener Zurückerstattung des Pfandes r d^n Gewahrsam des Schuldners, fortbestehe?
Wie wir gesehen haben, so entsteht das Pfand- :cht erst mit der pignoris capio, bei den Römern also ist dem Moment der Behändigung an den Gläubiger, er uns mit Ergreifung durch den Diener des Gerichts. )aher hat man argumentiren wollen, daß bei Wieder- 'greifung des Pfandbesitzes Seitens des Schuldners, der ifandnexus erlösche. Diese Argumentazion ist von aller olgerichtigkeit entblößt, da der derselben zum Grunde lie- ende Satz: daß ein Rechtsverhältniß, um fortzubestehen, eselben Merkmale, welche zu dessen Entstehung erforder- ch gewesen, auch behalten müsse, zwar in der Natur •r Sache seine Bestätigung findet, hier jedoch erst die Vorfrage zu entscheiden ist, ob Gründe vorhanden sind, e Veränderung des Rechtsverhältnisses anzunehmen. Sir glauben vielmehr, daß der Pfandnexus so lange fortstehen bleibt, bis entweder die Schuld, wegen deren "rselbe statt fand, getilgt, oder ein anderer der Gründe ngetreten ist, welche gesetzlich den Pfandnexus zerstören, iernach wollen wir einige Fälle beurtheilen.
Da, wo der Gläubiger, nur um dem Schuldner re weitere Frist zu gestatten, die Veräußerung des Pfan- K verzögert, und das Gericht, wegen ermangelnder
Sicherheit fernerer Kosten, dessen Rückgabe an den Schuld, ner verfügt hat, erleidet das Rechtsverhältniß an sich gar keine Aenderung indem diese Verfügung, als bloße Ver» waltungSmaßregel, zwar die dem Gericht obliegende custodia, nicht aber ein wohlerworbenes Recht des Gläubigers am Pfand zerstören kann.
Gesetzt aber, der Gläubiger hätte die Frist bewilligt, ohne wegen der Pfänder eine Verfügung zu treffen, und ohne daß das Gericht aus Gründen der Verwaltung deren Zurückgabe zu verfügen genöthigt wäre. Wenn in diesem Falle keine Gründe vorhanden sind, das Verzichten deS Gläubigers auf den Pfandnexus anzunehmen, so besteht derselbe, somit das Aufbewahren des Pfandes im Pfand- stall fort, andersfalls nicht.
Ist aber die Einwilligung des Gläubigers in die Zurückgabe des Pfandes als ein Verzicht auf den Pfandnexus anzusehen?
Nach einer, in einem Gencral-Rescript der im Jahr 1838 des K. O. zu Fulda enthaltenen Aeußerung ist in diesem Fall ein Erlöschen des Pfandnexus anzunehmen.
Sofern damit gesagt sein soll, daß zufolge dieser Einwilligung ein Verzicht des Gläubigers vermuthet werde, halten wir diese Ansicht für richtig. Sollte aber darin eine stillschweigende Remission gefunden werden, so können wir diese Meinung nicht theilen. Der hierin liegende Unterschied ist bedeutend, indem bei der remissio prasumta ein Aufgeben des Pfandrechts nur so lange angenommen wird, bis der Gläubiger beweist, daß eine