Der
NerHtsfreunh.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
der
Berfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Lbergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
Jts SS. Mittwoch, den 18. Jnli. 1838?
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werd,» Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr. ' *
Landtagsangelegenheiten.
'Neue Vorschlägt zur Negulirung deS Finanz, wesenS.
(Schluß.)
Kei derartigen Einwilligungen zur provisorischen Forterhebung von Steuern auf eine gewisse Zeit, muß letztere doch stets in die Finanzperiode eingerechnet werden; es verliert dieses aber jede Wirksamkeit, wenn nicht durch ein Finanzgesetz die Finanzperiode geschaffen, und für die Dauer desselben der Staatshaushalt geordnet wird. Wenn der von der Staatßregicrung angedeutete Weg eingeschlagen wurde, so mangelte es an eine Feststellung der Einnahmen sowohl, als bezugsweise der Ausgaben, es fehlte die Bestimmung eines Zweckes, für welchen die Staatseinkünfte verwendet werden konnten, es wäre ein Staatsbedarf nicht constatirt keinen Falls ein außerordentlicher und dann würde selbst, wenn man annehmen wollte, daß der ordentliche Staats-, bedarf in dem bisherigen Unfang ferner doch gedeckt werden dürfte, die bisherigen Steuern und Abgaben durchaus nicht erforderlich seyn, mindestens eine dem gesammten Betrag sämmtlicher direkten Steuern übersteigende Summe nicht bewilligt zu werden brauchen, man könnte aber überhaupt nicht zu einer Verwilligung schreiten, weil dieselbe nur subsidiär ist, somit zur Deckung des Staatsbedarfs die übrigen Hülfsmittel nicht hinreichen, über welche eine Erörterung »icht stattfinden würde, so daß die Nothwendigkeit eine Auf
bringung von Steuern und Abgaben keineswegs ermittelt scheint. ,
Der Ausschuß trägt deshalb darauf an
hohe Ständcversammlung möge erklären, daß wegen entgegenstehender Grundsätze der Vers. Urk. auf den in der Mittheilung des Hrn. LandtagSkommissarS eventuell gemachten Vorschlag ebenfalls nicht eiju gegangen werden könne.
In dem letztem ist der Ständcversammlung noch eröffnet, daß der endliche Schluß des Landtags, welcher am 7. Juli 1838 stattsinden sollte, auf den 11. Juli 1838 festgesetzt sei und als Grund der neuen Proposition angegeben, damit die schon so bedeutend angewachsenen Landtagskosten nicht zum Nachtheil der Unterthanen noch vergrößert werden.
Der Ausschuß glaubt in dieser Hinsicht darauf Hinweisen zu müssen, daß die Landstände das Finanzgesetz ihrerseits schon am 22. Dec. 1837, also vor länger als einem halben Jahre erledigt hatten. Der weitere Fortgang ergibt sich aus den spätern Verhandlungen.«
Es wurde dieser Bericht in der Sitzung vom 9. Juli discutirt, und die verlesenen Anträge des Ausschusses, der erste auf Ablehnung des neuen Entwurfs zum Finanzgesetz mit Stimmeneinhelligkeit, der zweite auf Verwerfung der eventuellen Regierungs-Proposition aber ebenwohl von allen Stimmen mit Ausnahme einer einzigen dissentirenden a* genommen.