Dev Keehtssvennh.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
M 5« Sonntag, den 15. Juli. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kam, bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnier werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
lebet die Anwendung des §. 33 der Verfas- ungs-Urkunde auf die Neluitionsgelder für die aufgehobenen Dienste.
Ein Rechtsfalk, und — ein Wunsch,
(Schluß.)
Nach verhandelten Sätzen erfolgte der Bescheid:
In Erwägung,
I) daß der Hr. Implorant gegen den Jmploraten auf Leistung schuldiger Frohndgelder auf den Grund des zwischen dem erstem und den frohndpflichtigen Unterthanen des Gerichts Reichenbach abgeschlossenen Frvhnd- reluitions-Vertrags vom 16. Dec. 1807 geklagt, der Implorat diesen Vertrag auch anerkannt;
*2) dagegen aber die Einrede vorgebracht hat, daß das im Rückstand mit jährlich 1 fl. 35 kr. aufgeführte Frohndgeld für die durch die kurhessische Verf. Urk. §. 33 aufgehobene Teich- und Fischfuhrendienste berechnet, und er diese auf den Grund der allcgirten Aufhebung und der dafür vom Staate übernommenen Entschädigung weder in Natur noch in Geld fernerhin nicht mehr zu leisten habe,
3) daß also die der richterlichen Beurtheilung unterworfene Streitfrage darin besteht, ob die im §. 33 der Verf. Urk. gesetzlich ausgesprochene Bestimmung
nur die, noch in Natur geleistet werdenden Teich- und Fischfrohnden, oder auch die dafür vereinbarte Fröhnd reluitionsgelder umfaßt.
In Anbetracht nun daß
4) der allegirte §. 33 besagt:
(folgt der erste Satz des allegirten §. wörtlich)
und hierin also zwischen den in Natur oder durch Geld geleistet werdenden Diensten dieser Art kein Unterschied gemacht ist.
ü) Daß die Frohndpfli'chtigkeit hinsichtlich der in Frage stehenden Frohnden in ihrem ursprünglichen Wesen bei dem Jmploraten noch fortdauert und nur in der Art der Leistung eine Veränderung eingetreten ist, nach bekannten Rechtsgrundsätzen aber das Surrogat an die Stelle der Hauptsache tritt, ferner
6) daß Implorat bei einer andern Auslegung, von den fraglichen Wohlthaten, welche die Verf. Urk. jedem Frohndpflichtigen verheißt, ausgeschlossen sein würde, während für diejenigen Frohndbare, welche dergleichen Dienste noch in Natur leisten, eine Entschädigung aus der Staatskasse, wozu auch jener, als steuerpflichtiger Unterthan contribuirt, prästirt wird.
Implorat daher, bei seiner fortdauernden Wichtigkeit, zu diesen Befreiten in ein eben so ungleiches als unbilliges Verhältniß versetzt würde, und von welchen rechtlichen Standpunkte der Hr. Implorant selbst ausgegangen, als er die Teich- und Fischfuhrdienste,