Gitte Zeitschrift ans dem Gebiete
der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
JVâ 55. Mittwoch, den LZ. Jnli. 18^8.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Praktische Bemerkungen über prvzessrechtliche Materien.
.M II.
Zur Lehre von der Appellation. (§§. 34 und 36 des
Pwzeßgesetzes vom 16. September 1834).
(Schluß.)
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Bon einem entgegengesetzten Gesichtspunkte ist indessen das höchste Gericht in dem nachfolgenden Falle ausgegangen:
Das Obergericht zu C. ertheilte auf den Antrag der Ober-Berg- und Salzwerks-Direction unterm 6. März 1838 dem Justizamte zu N. den Auftrag zur executiven Beitreibung eines dem öffentlichen Rechnungsbeamten...... zu......gezogenen Recesses. Dieser, welchem Gründe von solcher Bedeutung zur Seite standen, daß er mit voller Zuversicht das nach dem Gesetze vom 17. Mai 1834 eingeleitete Verfahren für gesetzwidrig halten, und demnach die Zurückziehung des Executions-Auftrags erwarten konnte, trug diese in einer Remonstration dem Obergerichte mit dem geeigneten Anträge vor. Das Obergericht wieß aber in einer auf diesen einseitigen Antrag ertheilten Verfügung vom 10. April 1838, welche es selbst als »Decret« bezeichnete, dieselbe als ungegründet zurück. Der Anwalt des Rechnungsbeamten hielt nach den oben entwickelten Grundsätzen die s. g. Extrajudicial- Appellation für zulässig, daher die Wahrung der Appellationsfatalien, insbesondere der Ap-
pettationSanzeigefrist, für unnöthig, erklärte diese Ansicht auch offen in der Appcllationsrechtfertigungsschrift. Das höchste Gericht muß auch diese anfänglich getheilt haben, denn eS wurden alsbald Acten und Bericht eingefordert, während eine entgegenstehende Meinung nach §. 28 der Vollziehungs. Verordnung vom 6. November 1834 zur sofortigen Zurückweisung der Berufung, wol gar zur Zurückgabe der Appellationsschrist geführt haben würde, indem die Wahrung der Appellationsfatalien, insbesondere der Anzeigeschrift, aus letzterer nicht hervorging. Als aber die Acte eingesandt war, ertheilte das höchste Gericht nachstehendes Decret: *)
Nr. 5032. »Das K. H. Oberappellationsgericht zu »Gaffel ertheilt in Sachen des rc.......zu....., »Querulanten, Beitreibung eines Recesses betreffend, nach- stehendes Decret:
»In Erwägung:
'daß, da das angefochtene Obergerichts-Decret vom »10. April d. I. auf des Appellanten Remonstration
5) Wenn das höchste Gericht die nach §. 30 des mehrgedachten Gesetzes zulässige Extrajudicial -Apppellakion in Fällen der bezeichneten Art nicht Platz greisen lassen will; dann ist eâ, wiewohl die Angabe des Motivs für die Versagung jener ungern vermißt wird, in der That wohlgethan, auf dem im Dekrete eingeschlagenen Wege, wenn auch mit Beseitigung einer bisher ausgebildeten Theorie und Praxis, wenigstens der ordentlich, an Fatalien geknüpften, Appet- lation Eingang zu verschaffen, weil sonst in Fällen der vorliegenden Art der Gedrückte trotz des besten Rechts zu gar keiner Entscheidung durch die höhere Instanz würde gelangen können.