Der Nechtsfrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obcrgerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
JVè 54. Sonntag, den 8. Inti. 1838^
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich ‘21 gGr.
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Praetische Bemerkungen über prozefrrechtliche Materien.
M I.
Zu dem §. 25. des Prozcßgesetzcs vom 16. September 1834.
ES ist schon in dem ersten Jahrgange dieser Zeitschrift sman vergl. Nr. 40 von 1836) über das Verständniß dieses Paragraphen, der, während der vorhergehende die Be- wcißfrist feststellt, von deren Verlängerung handelt, ausführlich gesprochen worden. Es wurde dort die Ansicht geltend gemacht, daß eine mehr als einmalige Verlängerung des Beweistermins oder der Beweisfrist auf gehörige Hinderniß-Bescheinigung nach dem Wortinhalte und dem Zwecke des Gesetzes sich nicht rechtfertigen lasse. Nur eine Ausnahme fand sich von selbst heraus, die nämlich, wo die Gegenparthei in die weitere Erstreckring willigt. Eines Theils bezieht sich nämlich die hier ausgesprochene Einschränkung der Fristverlängerung lediglich auf den Inhalt des §. 8, auf die Fälle, wo die Zustimmung der Gegenparthei in diese Verlängerung nicht vorliegt, sie vielmehr aus andern Gründen gesucht wird, so daß also die Erstreckung, welche mit Einwilligung der Gegenparthei erbeten wird, dieser gesetzlichen Einengung nicht anheimfällt; und andern Theils darf man den Partheien die freie Verfügung über die Abkürzung »der Ausdehnung eines Rechtsstreits, insbesondere über die
Verlängerung der Fristen, eben weil nur sie ein Interesse dabei haben, nach den Grundsätzen der Verhandlungs-Maxime, nicht abschneiden; sie können auf prszeßgcsetzliche Rechte, auf den, die Abkürzung der Prozeße bezielenden, Zweck des Gesetzes verzichten.
So hat denn auch seither bei den meisten Gerichten, selbst bei dem Obergerichte zu Cassel, die mehrmalige Erstreckung des Beweistermins, bez. der Beweisfrist, und sogar über die gesetzlich vorgeschriebene äußerste Frist hinaus niit Einwilligung der Gegenparthei keinen Anstand gefunden, ja es ist dies sogar auf den Grund von gewöhnlichen Hin« dernißbescheinigungen (im Gegensatz zu der Zustimmung de» Gegners) geschehen *). —
So wenig nun auch letzteres nach dem klaren Inhalte des Gesetzes sich rechtfertigen läßt, wie auch schon in dem angezogenen früheren Aussatze ausgesprochen ist, so sehr sollte doch die dort und hier wieder hervorgehobene einzige Ausnahme — wo die Gegenparthei einwilligt — fortdauernde Anerkennung finden. —
Indessen hat das höchste Gericht sich jüngst im ent. gegengesetzten Sinne dahin ausgesprochen, daß eine weitere,
1) So wurde in der Sache: v. Spiegel gegen Köhler, vom Obew gerichte zu Eassel die Erstreckung mir Einwilligung der Gegem parthci, später aber auch auf eine Hindernißbescheinigung, weit über die gesetzliche dreimonatliche Frist hinaus mehrmals e» streckte. —