Eine Zeitschrift ans dem Gebiete
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Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
<M 53 Mittwoch, den 4. Inti. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
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H a u ö r e ch t.
(Schluß.)
Mit Recht hat das Obcrappellationsgericht, indem es sich zur Unterstützung seiner Ansicht auf die Bestimmung der Reformationsordnung bezog, jene noch für ein in Uebung desindliches Gesetz erklärt, demnach auch bei uns ein Haus- ie$t im Allgemeinen als bestehend angenommen.
Dieser Ansicht wird man um so eher Beifall schenken, als der Beistand, welcher dem in seinem Hause Angegriffenen von seinen Mitbürgern geleistet wird und nach den Bestimmungen jener Verordnung »von Nachbarn und Beiwohnern« auch bei nachdrücklicher Strafe geleistet werden soll, schon unter den Begriff von Nothwehr von erlaubter Selbsthülfe fällt.
Wenn daher auch in dieser, so wie in mancher andern Beziehung gegen die von dem höchsten Gericht ausgesprochenen Grundsätze und die Folgerichtigkeit der Anwendung derselben auf den vorliegenden Fall sich nichts Erhebliches cin^ wenden läßt, so dürften doch folgende Fragen einer näheren Prüfung unterliegen und deren Beantwortung vielleicht zu einem andern Ergebniß als dem im Urtheil niedcrgelcgten führen.
1) Ist der Fall, in welchen ohne Beachtung des Haus- rechtS die Beamten und Obrigkeit in die Häuser eindringen dürfen, um die in der Reformationsordnung genannten Dienstobliegenheiten zu vollziehen hier vorhanden?
2) Ist das Recht, welches dort nur der höchsten Staats, behörde, den Amtleuten und den Stadträthen (der OrtS« ohrigkeir) eingeräumt wird, ohne weiteres auch auf untergeordnete Diener auszudehnen?
3) Erschöpft, das Eindringen in ein fremdes Haus, um einen Dritten zu verhaften, nicht den juristischen Begriff einer Haussuchung?
4) Kann der Hausckgenthümer nicht alS ein Recht verlangen, daß man bei der Vollziehung einer Maaßregel der fraglichen Art mit möglichster Schonung verfahren und seinen eignen Rechten auf den Schutz unb die Sicherung seines Eigenthums nichts vergebe?
Die erste Frage muß wohl verneint werden.
Offenbar unterstellt die erwähnte Bestimmung bei den Fällen, wo solche den bezeichneten Behörden autznahmöweisc das Recht gestattet, ohne Rücksicht auf den gesetzlich zugesicherten Hausfrieden in die Wohnung jemandes ein. zudringen, daß dieser selbst der zu pfändende Schuldner oder der Angeschuldigte sey; die Ausnahme ist daher nicht auf den Fall auszudehnen, wo ein Dritter in einem fremden Haus verhaftet werden soll und die erwähnte Bestim- mung paßt schon deshalb nicht auf den in Rede stehen- den Fall.
Aber eben so wenig kann die zweite Frage bejahet wer« den. Der Standpunkt eines untergeordneten Dieners ist von dem eines Beamten einer Ortsobrigkeit wesentlich verschieden. Wenn man einem solchen Diener auch im All- gemeinen das Recht zugestehen muß, bei Verbrechen Ver-