Der NecHLsfrcnnS.
Glue Zeitschrift aus dem Gebiete
der
Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwalren Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
â 52. Sonntag, den Z. Juli. 1838
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Siu und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
H a u s r e ch t.
Die Reformationsordnung vom Jahr 1526 enthalt im §. 19 unter der Ueberschrift vom bürgerlichen Hausfrieden folgende Bestimmungen:
ldAuch soll ein jeglicher Burger und Burgersse einen bürgerlichen Hausfrieden in ihren Hausungen und Wonun- gen haben und behalten Und wer es das ein Burger oder Burgerse in ihrer Haussung oder Wonung freventlich mit Selbst Gewalt und gewappneter oder werhaftiger Hand gesucht oder überlauffen würde; so soll einem jeden Nachbar und Beywohner von uns als seiner Oberkcvt bei seinen Pflichten und ungnädiger straff gepoten sein, solchen ihren Nachbarn und Beywohner zu retten, und für Gewalt zu schützen und schirmen zu helffen, und solche Beschwerung von ime zu wenden, so viel immer möglich 'st, und sollen die Ihnen die solch Abwendung freventlicher Gewalt und Uebermuts, als des beschwerten Helffer, wer die sein thun, des allerdinge ohne Schaden und Bruch sein und bleiben sonder geverliche todtschlag ane Geverde doch hierin aus- gescheiden und für behalten, ob wir oder unser Amt- leuthe und die Rathe von eyner Stadt wegen um Zinse, bruch, statrccht, oder sunst umb verschulter fach willen pfenden, oder jemants annemen lassen werden, wclcherlcy das geschehe, das mögen wir zu aller zeyt wol thun und thun lassen, sonder Jntrag, alles ongeferlich.«
Ueber die Anwendbarkeit und den Smn der im Schluß
enthaltenen Bestimmung haben sich unsere Strafgerichte in einem jüngst vorgekommenen Fall ausgesprochen.
In einer Fabrik zu Cassel, wie wohl an jedem Orte, besteht die Einrichtung, daß kein Fremder ohne besondere Erlaubniß ober Begleitung den Zutritt in die Fabrikgebäude erhält.
Der Sohn des Fabrikherrn N. N. der in der Fabrik be» schäftigt ist, erblickt von seinem Comtoir aus, wie ein Mann in Polizeidienertracht (wie es sich späterhin auSwieß, ein Polizeisergeant) einer nach dem Fabrikgebäude laufenden Frau eiligst folgt.
Er tritt vom Comtoir aus dem Eindringenden entge- gen, stellt ihn wegen seines Eindringens zur Rede und erklärt ihm, daß er in der Fabrik nichts zu thun habe. Als indessen der Eintretende ohne auf diese Mahnung zu achten, schnell nach dem Innern der Fabrik zugeht, um sich dort eines in der Fabrik arbeitenden Knaben zu bemächtigen, und der Eindringende auf die Frage, wer ihn hergeschickt und wie er sich unterfangen könne, ohne Erlaubniß in die Fabrik einzudringen und die Arbeiter von der Arbeit zu reißen, keine Antwort gibt und den Knaben abzuführen Miene macht, auch der Aufforderung des Fabrikbesitzers ihm in das Comtoir zu folgen, wenn er mit Jenem sprechen wolle, kein Genüge leistet, erklärt ihm jener, daß er ihn zum Haus hinauswerfen werde, wenn er sich nicht augenblicklich entferne, drohet ihm auch, ihn durch die Polizei arretiren zu lassen, entläßt ihn jedoch, nachdem der Eingedrungene auf seine Dienstkleidung und darauf, daß er im Dienste sey, sich berufen hat, und begnügt sich damit, den störenden Vorfall der Polü