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feit zu hindern, verzichtet hat. Es bedarf hier nicht einmal einer besonderen Einladung der Standesherrn, sondern es genügt die vorgeschriebene öffentliche Aufforderung in dem Gesetzblatt.

Man möchte glauben, diese Nachtheile seien zu ent­fernen und der Zweck des Nichterscheinens, durch eine all­gemeine Protcstation gegen alle Beschlüsse der Slcmdc- versammlung, zu erreichen; allein zuvörderst ist zu beachten, daß eine solche allgemeine Protestation unzulässig erscheint, indem in der Verfassungsurkunde sowohl, als in der Ge­schäftsordnung das Verfahren vorgeschricben ist, welches bei den Verhandlungen und der Geschäftsführung der Land­stände beobachtet werden muß; dann aber haben alle Bür­ger des Staates, und somit auch die der standesherrlichen Gebiete, ein Recht, nicht allein auf Aufrechthaltung der Verfassung, sondern auch auf die Wohlthaten einer den Zeit­verhältnissen angemessenen Gesetzgebung. Der Widerspruch eines Einzelnen kann sie daher dieser Wohlthaten - nicht be­rauben ; und endlich könnte eine solche Protestation allen­falls nur dann von Wirkung seyn, wenn dem Protestiren- den eine enorme Verletzung seiner Rechte oder seines Eigen­thums droht.

Allein auch in einem solchen speciellen Falle kann die Wirksamkeit der betreffenden Gesetze auf seinen Gebietstheil nicht ausgeschlossen werden, sondern es würde ihm blos ein Entschädigungsanspruch an den Staat zukommen.

Die Staatsregierung kann überhaupt, bei einer regen Sorgfalt für die Wohlfahrt des Landes, darin kein Hinder­niß finden, daß Einzelne hierbei nicht ihren Vor­theil finden, vielleicht dadurch einigen Nachtheil lei­den, sondern sie muß zum Besseren fortschreiten und den einzelnen Beschädigten erforderlichenfalls zu entschädigen suchen.

Nach diesen Betrachtungen wird es keinem Zweifel unterliegen, daß die aufgeworfene Frage verneint werden muß. —

helm zur Sache Gerhard gegen Helferich am 9. November 1831 sich dahin ausgesprochen habe, daß die in den Pro­tocollen gestellten Anträgen den Terminen gleichzuhalten und dafür die gewöhnlichen Terminsgebühren zu vergüten seyen; daß ich daher hinsichtlich der Angabe, als habe das höchste Gericht anders gesprochen in Beziehung auf den §.11 des ©eff^eâ vom 17. November 1829 in einem Irrthume mich befinde. —

Es würde mir dieser Irrthum, wenn er in der That vorhanden, nicht unangenehm seyn, da ich zu dem Stande der Anwälte gehöre und sonach jener Irrthum mir nur zum Vortheile gereichen würde; allein zu meinem Bedauern befinde ich mich nicht im Irrthume, obgleich ich die Existenz jenes Ausspruches des Oberappellationsgerichts nicht zu leug­nen im Stande bin, allein der ungezogene Fall war nicht nach der Verordnung von 1829, sondern nach der vom 12. Juni 1818 zu entscheiden, weil er die Summe von 50 Thaler überstieg und es sich nur darum handelte, ob der Advokat Wilhelm für einen mündlich zu Protokoll erklär­ten einseitigen Antrag 10 Albus, oder 14 Albus verlan­gen könne, und hier neigte sich jenes Gericht zu letzterem, indem cs dieses für eine Terminshandlung erklärte *). — Ich gebe nun gern zu, daß die Definition auch auf die Bedeutung des Worts »Termin« in §. 11 des Gesetzes vom 17. November 1829 paßt, je darnach der Begriff zu be­stimmen ist, (nam ubi eadem rat io , ibi eadem legis dispositio) wie ich dies ebenwohl schon in diesen Blät­tern Nr. 59 von 1836 auseinandergcsetzt habe; allein da­durch wird das Decret des Kurfürstlichen Oberappellations­gerichts ans eine Beschwerde des Advokaten Buderus von Rauschenberg vom 19. November 1836 nicht aus dem Wege geräumt, worin gerade ausgesprochen worden, daß in Sachen unter 50 Thlr. für Anträge nichts passirt wer­den soll, (cf. den Aufsatz in diesen Blättern Nr. 1 von 1837 sowie der Nr. 78 S. 312 und Nr. 79.) *♦)

Zu dem Aufsätze: Etwas über den Stand der Anwälte, insbssondere über deren Gebühren­bezug.

(In Nr. 49 dieser Blätter.)

Unter diesem Aufsatze befindet sich die Bemerkung, daß das Oberappellationsgericht in Sachen des Advokaten Wil­

*) Der Begriff Termin kann, wenn man folgerecht verfahren will, in Sachen unter 50 Lhlr. keine andere Bedeutung haben, als in denen, welche diesen Werth erreichen oder übersteigen. Das Ober­appellationsgericht hat aber in dem erwähnten Fall ausgesprochen, daß ein Antrag zu Protokoll als eine Terminsverhandlung betrach­tet werden müsse.

•*) Sollte eine spätere Ansicht von dem früheren Grundsätze abgegan­gen seyn, so fragt es sich immer noch, welches Präjudiz hier den Vorzug verdient, denn sicher ist es sehr wünschenswert, daß