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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
<M 51 Mittwoch, den 2V. Juni
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
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1838.
Genügt es, wenn ein Standesherr weder selbst den Landtag besucht, noch einen Stellvertreter zu demselben schickt, um die erscheinenden allgemeinen Gesetze für seinen Bezirk wirkungslos zu machen?
Weder die Verfassungsurkunde, noch die landständische Geschäftsordnung, noch auch das standesherrliche Edict haben diesen Fall vorgesehen; gleichwohl ist er von solcher prac- tischen Wichtigkeit, daß eine Erörterung desselben in diesen Blättern um so mehr wünschenswerth erscheinen dürfte, als einer der kurhessischen Standesherrn mehrern Gesetzen die Anwendbarkeit auf sein Gebiet bestreitet, und die Idee gefaßt hat, durch Nichtbesuchen des Landtags, und Verweigerung einen Stellvertreter zu senden, die erscheinenden Gesetze für dasselbe wirkungslos zu machen.
Schon bei Erörterung der Frage: ob die Staudesherrn an das Ablösungsgesetz gebunden seyen? — ist gezeigt wor- den, daß dieselben den Landesgesetzen stets und unbedingt unterworfen bleiben. Ein Versuch, sich denselben zu entziehen, muß daher an sich schon als fruchtlos erscheinen. — Eben so fruchtlos ist aber das Bestreben, sich den auf verfassungsmäßigem Wege erscheinenden Gesetzen dadurch zu entziehen, daß man eine Theilnahme an den landständischen Verhandlungen, und somit an der Berathung dieser Gesetze, verweigert. Die Landstände fmb ein altes, durch die neuern Bundesgesetze aufs Neue befestigtes Institut; Ihr Zweck
ist unter andern, die Staatsregierung — namentlich bei der Gesetzgebung — zu unterstützen, und ein Gesetz, unter ihrer Mitwirkung und Zustimmung erlassen, hat allgemein verbindende Kraft, in so fern nicht entgegenstehende Rechtè« Verhältnisse oder Gesetze eine partielle Ausnahme begründen.
Die Landstandschaft der Standesherrn ist ein Recht, auf das dieselben zwar verzichten können, sie haben aber auch allein den Nachtheil zu leiden, der aus einem solchen Verzicht hervorgehen kann. Dieser Nachtheil ist zuvorderst die Unmöglichkeit, auf das Erscheinen eines in Frage stehen« den Gesetzes — auf das Erscheinen desselben in einer für sie weniger nachtheiligen Fassung — einzuwirken.
Der §. 76 unserer Verfassungs-Urkunde schreibt vor, daß die Beschlüsse der Ständeversammlung in den Sitzun« gen, denen wenigstens ; der ordnungsmäßigen An« zahl von Mitgliedern beiwohnen, nach der absoluten Stimmenmehrheit gefaßt werden sollen. Wenn daher ein gebohrner Landstand zum Besuchen des Landtags aufgefor« dert wird, oder zur Beschickung desselben durch einen Stellvertreter. und er erscheint nicht, erklärt wohl gar, er wolle, nicht erscheinen, so verzichtet er auf das Recht der Mitwirkung bei den zur Berathung kommenden Gesetzen, zu wel« cher er berufen war, kann aber die Wirksamkeit eines, in der Ständeversammlung, bei welcher die gesetzliche Anzahl Mit» glieder versammelt waren, durch Stimmenmerheit angenommen, also auf verfastungsmäßigem Wege erschienenen Gese. tzes nicht hindern, eben weil er durch die ausgesprochene Wei« gcrung, an den Berathungen Theil zu nehmen, auf die ihm durch die Verfassung gegebenen Mittel, jene Wirksam.