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und drückende Mißstände am leichtesten beseitigt werden; kurz, es sollte der Prüfungsstand zum angehenden Staats- dieneramte seyn; denn dem Anwälte kommen wohl mehr, als jedem Andern, Fälle vor, die ihn gewandt und geschickt machen, schnell und richtig das Recht auf verkommende Fälle anzuwenden. Es hat ja selbst die Erfahrung hinrei­chend bewiesen, daß diejenigen am Besten und Vorzüglich­sten die ihnen übertragenen Nichterstellen versehen haben, welche Jahre lang sich dem Advokatenstandc gewidmet hat­ten, daß dagegen viele, welche dies nicht waren, mit glei­chem Erfolg ihre Stelle nicht ausfüllten. — Man wurde dann auch wohl erwarten können, daß diefe gewesene An­wälte in ihrer neuen Function ihren früheren Stand nicht so schnell vergessen, wenigstens nicht darauf ausgehen wür­den ihn niederzudrücken, ihn jeder Weise zu beschränken und sein rechtmäßiges Einkommen zu schmälern.

Hiernächst müßten Untcrrichter, welche sich auszeichncten, zu Oberrichtern befördert werden und es würde alsdann bei konsequenter Befolgung dieser Methode der Staat die festeste und sicherste Bürgschaft haben, daß die Rechts­pflege unparteiisch, reif, rein und unverfälscht verwaltet würde.

Von diesen Grundsätzen wird jedoch leider in manchen Staaten nicht consequrnt Gebrauch gemacht, und das Resul­tat der Nichtbefolgung zeigt dann oft den Zustand von Täu­schung, in der man sich befunden.

Betrachten wir nun hiernächst unsere vaterländischen Einrichtungen, so soll hier nicht die Rede davon seyn, ob die Anwälte bei Anstellungen befördert werden, oder nicht, sondern es sollen Erscheinungen erwogen werden, die tief in das Leben der Anwälte eingreifen.

Es ist mehrfach in diesen Blättern von dem §. 11 des Gesetzes vom 17. November 1829 die Rede gewesen; na­mentlich was unter dem Worte: »Termin« zu verstehen sey. Man hat mehrere Stimmen für den ausgedehnten Begriff; mehrere für den engern vernommen und obwohl für den ersten vernünftige, billige, gerechte und gesetzliche, wenigstens analoge Gründe vorliegen, so hat sich doch das Höchste Tribu­nal für letzteren ausgesprochen *), so daß in dieser Bezic-

») Hu-r scheint sich der Herr Verfasser in einem Irrthum zu befinden. Das Oberappellationßgericht hat sich vielmehr in Sachen des Advoka­ten Wilhelm zur Sache Gerhard gcg. Helferich am 9. November 1831 dahin ausgesprochen, daß die in den Protokollen gestellten An­träge den Terminen gleichzuhallen und dafür die gewöhnlichen Ter- mmsgebiihren zu vergüten seyen.

Anmerk, der Redaction.

Hung, so lange keine andere billigere, gerechtere und ver- nünftigere gesetzliche Bestimmung erfolgt, freilich die Anwälte arbeiten müssen, ohne dafür eine Vergütung ansprechen zu dürfen. —

Ist es nun eine unmotivirte Bestimmung des Gesetzes, einem Anwälte zuzumuthen, für Andere Dienste zu leisten, ohne dafür etwas zu erhalten, da ja, wenn der schuldige Theil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, er es sich selbst zu- zuschreiben hat, wenn er wegen seiner Zahlungsverzögerung Kosten zahlen muß, so ist eine nicht weniger auffallende Er­scheinung folgende jüngst erschienene, von den Obergerichtcn den Justizämtern mitgetheilte Verfügung:

»In Folge eines Beschlusses Kurfürstlichen Justizmkniste- »riums vom 29. April l. J. Anno 1657 eröffnen wir »Ihnen, daß in dem Falle, wo der ursprüngliche 50 Thtr. »oder darüber betragende Werth des Streitgegenstandes, »in Folge endlicher Erledigung der Sache im Uebrigen, »unter 50 Thtr. herabsinkt, von diesem Zeitpunkt an Hin- »sichtlich der Gebühren der Anwälte die Bestimmungen »im §.11 der Verordnung vom 17. November 1829 zur »Anwendung kommen sollen. -

H. am 16. Mai 1838.

Kurfürstl. Obergerichts - Elvilsenät.«

Diese Verfügung erscheint um so unerwarteter, als in der neuern Zeit so viel Beschwerden und Petitionen bei dem Kurfürstl. Justizministerium wegen Abänderung des §.11 des Gesetzes vom 17. November 1829 hinsichtlich der Ge­bühren nicht nur von Anwälten, sondern sogar von andern Staatsangehörigen eingelaufen sind und die Staatsregierung selbst das Bedürfniß einer allgemeinen Erhöhung der Ge­bühren der Anwälte erkannt, und ein Gesetz zu diesem Zweck den Landständen vorgelegt hat, welches von die­sen berathen und angenommen, und nur der Sanction der Regierung selbst noch entbehrt.

Die Nechtsbeständigkeit einer solchen Mim'sterialverfügung möchte sich jedoch aus folgenden Gründen bezweifeln lassen.

Betrachtet man die Verordnung vom 12. Juni 1818, worin die Gebühren der Anwälte bestimmt sind, so ist es wohl keinem Zweifel unterworfen, daß dort blos von dem Streitgegenstände und beziehungsweise dessen Größe aus­gegangen wird, wie er im Anfang des Prozesses, also bei Anstellung der Klage vorlag. Da nun die Klag­summe die Größe der Gebühren bedingt, so kann es nie­mals bei marlgelndcr gesetzlicher Bestimmung darauf an­kommen, ob im Laufe des Prozesses der Streitgegenstand sich vermindert, .weil ja nach jener Verordnung die vorher-