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Der NechtsfrenKÄ.

Eine Zeitschrift ans dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

â â Mittwoch, den 2®. Jnni. 1838*

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

LA° Die verehrlichen Abonnenten unseres Blatts wer­den zur Verhütung von Unterbrechungen in der Zusendung ersucht, ihre Bestellungen für das kommende Quartal noch im Laufe dieses Monats bei den betreffenden Postämtern des Inlandes und Auslandes zu erneuern.

Die Tendenz, Einrichtung und Preis des Blatts bleiben dieselben. Cassel den 19. Juni 1838.

Die J Redaction,

Etwas über den Stand der Anwälte, ins­besondere über den Gebührenbezug.

Ohne Zweifel der ehrenvollste, bedeutendste und wich­tigste Stand in einem wohl organisirten Staate ist der der Anwälte; der ehrenvollste, weil dem Anwälte die erhabene Pflicht obliegt, das Recht seiner Partei zu schützen, zu ver­fechten, zu vertheidigen, also streitige Rechte seines Patrons unzweifelhaft zu machen; er ist zugleich die Controlle des Gerichts, übt gleichsam die Aufsicht darüber aus und es ge­währt der Anwalt, wie er seyn soll, selbst der Partei ein Vertrauen auf die unpartheiische Rechtspflege, weil der Rich­ter stets auf seiner Huth seyn muß, damit er nicht in un­bewachten Augenblicken auf Irrwegen ertappt, ynb nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. —\ Aber selbst für den Richter ist der Anwalt, welcher seine Pflichten gehörig zu erfüllen weiß, ein Wegweiser auf ebenes Pfade bes Rechts

und mit mehr Sicherheit und Festigkeit kann ein solcher procediren und judiciren, wenn die Thatsachen rein, klar, und unverfälscht vorgestellt werden, um sie unter das Gesetz zu subsummiren; als wenn Verdrehtheit, Bösartigkeit, Miß­verstehen oder muthwilllges Anwenden der Gesetze oder blose Empirie ohne theoretische Grundlage aus den Acten constirt. Und ist es nicht in einer apriorisch organisirten objectiven Vernunftordnung socialverbundner Wesen, in dem Staate dieser blosen Rechtsmaschine; ist es nicht eine der ehrenvoll­sten Aufgaben, besonders beitragen zu sollen und zu können, dieselbe rein und unverfälscht in Gang zu bringen? Gewiß; und es wird dies bei Jedem so klar seyn, daß ein Zweifel nicht aufkommen kann. —

Der Stand der Anwälte ist aber auch für den Staat und dessen Erhaltung bedeutend und wichtig, weil nicht nur die hervorgehobenen Criterien auch hier passen, sondern auch weil besonders zur Erhaltung des Staats die Anwälte mit am Meisten beitragen; denn der Staat hat seinen Haupt­zweck in Herstellung eines rechtlichen Zustandes gesetzt und nur das Rechtsgesctz soll leitende Richtschnur für die Be­wohner des Staatsgebiets seyn, und wer trägt und kann am meisten dazu beitragen, diesen Zweck gehörig zu erzielen; von wem kann am meisten dessen Cultivirung ausgehen, als gerade von dem Advokatenstande, dessen Wirkungskreis eben darin besteht, jedem durch seine Fürsprache zu seinem Recht zu verhelfen.

Der Anwalt geht mit Menschen verschiedener Art um, lernt sie in ihren Schwächen kennen, beurtheilen und len! ken, lernt die Art und Weise am Besten, wodurch herrschende