Der KLHtsfreNKö.
GLne Zeitschrift aus öem Gebiete der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
â 48. Sonntag, den LR. Juni. L8H8.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden.
Der Preis beträgt vierteljährlich 2k gGr.
LandtagsattgelegerrheLLen.
Beförderung der Dessen tlichkeit der Landtagsverhandlungen durch den Druck.
(Fortsetzung.)
Was zunächst das
zu 1) geltend gemachte Erforderniß der Bekanntschaft mit früheren Beschlüssen betrifft, so ist cs allerdings richtig, daß bei den landständischen Berathungen nicht selten auf frühere Beschlüsse zurückzusehen ist, daß auch die Kenntniß solcher Beschlüsse, welche mehr oder weniger abgeschlossen für sich bestehen, dazu dienen kann, einmal angenommenen aus gemeinsamer Berathung hervorgegangenen Grundsätzen eine gewisse Stetigkeit in gleichmäßiger, folgerichtiger Anwendung auf ähnliche Verhältnisse und Fälle zu sichern, und daß es besonders bei umfassenden Verhandlungen, welche erst durch eine Reihe von Beschlüssen erledigt und zu einem übereinstimmenden Ganzen verbunden werden sollen, nothwendig ist, der schon gefaßten Beschlüsse, der für den Fortbau angenommenen Grundlagen sich deutlich bewußt zu seyn. Wir müssen aber bezweifeln, daß das'Protokoll des Landsyndikus, seiner ganzen Anlage nach, geeignet sey, eine genaue und vollständige Kenntniß der »in einer vorangehenden Landtagszeit« gefaßten Beschlüsse, nach Sinn und Zweck, leicht und sicher zu verschaffen. Es verzeichnet hauptsächlich nur Anträge,
die zur Abstimmung kommenden Fragen und das den Beschluß enthaltende Ergebniß. Es beschränkt sich überdies hinsichtlich des Inhalts der Propositionen und der Anträge sehr oft darauf, Mittheilungen, Berichte rc., welche außer dem Protokolle liegen, nur in Bezug zu nehmen. Zwar soll, nach der Erläuterung des Hrn. Antragstellers der fernere Abdruck der »Beilagen und Anlagen« durch seinen Vorschlag nicht ausgeschlossen seyn; indessen wird diese auch bisher gewöhnliche Zugabe bei weitem nicht immer hinreichen, um den Zusammenhang und Sinn der einzelnen Beschlüsse, in welchen solche aus der Diskussion hervorgegangen sind, völlig treu und deutlich zum Bewußtsein oder zur Erinnerung zu bringen. Späterhin vollends wird, in Ermangelung anderer zur Vergleichung dienender Hülfsmittel, das richtige Verständniß der in den Protokollen des Landsyndikus zerstreueten Beschlüsse weit eher verfehlt, Unsicherheit und Mißverständniß, nicht wie Herr Bähr annimmt, verhütet, vielmehr hervorgebracht werden können. Uebrigens ist noch zu unterscheiden, ob etwa während der Sitzung die Diskussion einen Gegenstand berührt, auf welchen ein früherer Beschluß sich bezieht, ohne eben deutlich und zweifellos vorzuschweben, oder ob etwa außerdem ein Deputirter über dessen Dasein und Wort-Inhalt sich versichern will. Soweit nun das Protokoll des Landsindikuö darüber Auskunft zu geben vermag, wird schon das von demselben geschriebene Protokoll dort ohne großen Zeitverlust nachgesehen werden können, und für den letzten Fall dessen Einsicht jederzeit frcistehen. Der Abdruck des Protokolls erscheint daher, wenn man einmal den Inhalt der Diskus-