Einzelbild herunterladen
 

186

Rheinischen Bundes angenommenen Grund­sätze, wornach bei einem Souverain die Ausübung der lehnsherrlichen Rechte über seine, in einem anderen Bundesstaate gelegenen Lehn cessiren und auf den Sou- verain des Staates, in welchen, sich solche Lehn befinden, üb er gehen sollen, von Seiten des fouverainen Fürsten von Isenburg die Ausübung der Mitlehnherrlichkeit über die vielen rc. außer Lan­des in andern Bundesstaaten gelegenen Lehn hinführo cassirt. Hingegen von den im Fürstcnthum Isenburg gelegenen A c t i v l e h n anderer S o u- v e r a i n s, hiernach d i e L e h n s h e r r l i ch k e i t, mit den damit verknüpften Heiinfalls - Ansprüchen, allein ^ auf Seren iss. als höchsten Souverain des Fürsten- thums übergeht rc. Es überlassen die hochgräfl. Stan­desherrn zu Meerholz rc. die Ausübung der lehnshcrr- lichen Rechte über diese eben erwähnte im Lande liegende gemeinschaftl. Activlehn alleinig Ihro des fouverainen ' Fürsten Durchlaucht rc. jedoch in der Maase, daß denen obengedachten Hochgräfl. Standeshern ihre Miteigenthums­rechte an den obenbemelten gemeinschaftlichen Lehnsobjec- ten nach wie vor in salvo bleiben, und dieselben bei den sich ereignenden Hcimfâllcn, die ihnen davon zu- sichenden Antheile zu beziehen haben.

2) In Gemäßheit eben der obangezogenen- von den Sou- verains des Rheinischen Bundes eingeführ­ten Grundsätzen, gehen von sämmtlichen im Fürstenthum Isenburg gebegenen Pas ftv- lehn, so weit sie die Hochgräfl. Standesherrn concer- niren, die, es sey ehemals von Kaiser und Reich, oder von Souverainen anderer Bundes, st a a t e n e x e r r i r t e l e h n h e r r l i ch c n R e ch t e n u n- mehr auf den souverainen Fürsten von Isen­burg über, so daß hinführo nach einer noch ge­schehen werdenden Aufforderung, die hochgräfl. Isenburgsche Standesherrn gemeinschaftlich diese ihre sämmtliche Passivlehn bei H ö ch st d e n se l b e n zu muthen und vor dem Fürstl. Jsenburg'schon Lehnhofe Ihre desfallsigen Lehnsobliegenheiten zu beobachten haben. Ihro Hochfürstl. Durchlaucht werden jedoch gencigen, zum Soulagement der Hochgräfl. Standesherrn zu ver­ordnen, daß von einem vorzuschlagcnden und nach höch­ster Bestätigung zu bestellenden gemeinschaftlichen Lehn­träger, mit dessen Abgang sich der Vasallenfall zu be­stimmen hätte,, sämmtliche Passivlehn jedesmal zusam-

mengemuthet und in einem Lehnbrief zusammengefaßt werden rc.«

Die folgenden Abschnitte dieser Uebereinkunft enthal­ten Bestimmungen über die Passivlehn extra curtem so­wohl, als über die Miteigenthumsrechte des Fürsten von allen Isenburgschen Lehen, gehören also nicht hierher.

Was nun das Lehnsverhältniß des Fürsten zu Isen­burg, feinen Gräfl. Agnaten gegenüber betrifft, so hat der­selbe dieses über die von Kaiser und Reich relevirende Lehen, zu deren Gunsten, durch eine förmliche Urkunde aufgegeben j es ist also in dieser Beziehung eine förmliche Allodifr- cation, beziehungsweise C o n s o l i d a t i o n eingetreten. Rücksichtlich der von andern Souverainen des Rheinbundes relevircnden Lehen ist die vereinbarte Aufforderung zur Mu- thung nicht erfolgt; der Fürst hat also auch hier stillschwei­gend seinen lehnsherrlichen Rechten entsagt, und es dürfte eine Allodisication ebenfalls anzunehmen seyn.

Wollte man dies aber nicht zugeben,, sondern anneh­men, es bestände das lehnsherrliche Verhältniß noch fort; so könnte dasselbe nur in dem zuletzt bestandenen Maaße fort­bestehen, also nur der Fürst von Isenburg Lehnsherr über die in Frage stehenden Lehen seyn und bleiben, dcrm die Lehnsverhältnisse sind nicht staats- sondern privat- rechtlicher Natur. Nun ist aber des Kurfürsten von Hessen K. H. nur Successor in die Sonvertrinitats- nicht aber in die Privatrechte des Fürsten gewordenp demselben wurde nur die Souveränität nicht aber seine Privatrechte entzogen, — mithin sind diese unverändert ge­blieben, wie weiter unten gezeigt werden soll.

Wie eben gezeigt, sind die lehnsherrlichen Rechte von Kaiser und Reichs des Erzbisthums Mainz und des Bis- thums Fulda durch Verzicht erloschen, Sr. K. H.. der Km- fürft waren weder Mitglied des Rheinbundes, noch Besitzer von Mainz, Fulda und Isenburg zur Zeit der Errichtung dieses Bundes, sondern Sie sind erst spater unter andern Verhältnissen und durch besondere Verträge in diesen Besitz gekommen; Höchstdieselben können also weder mehr Rechte in Anspruch nehmen, als Ihre unmittelbare Vor­gänger in dieser Beziehung besaßen, noch Rechte, auf welche dieselben rechtsgültig verzichtet haben, wieder Hervor­rufen. —

Man könnte wohl einwenden, des Kurfürsten K. H.. hätten die in Anspruch genommenen Rechte eben durch teil Staatsvertrag, welcher Höchstihnen die Seuveramität über das Fürstcnthum ertheilte , oder mit derselben er­worben.

Wir wollen zur Beseitigung dieses Einwandes die be-