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Gitte Zeitschrift ans dem Gebiete der Verfassung, Geseßgebuug rmd Rechtswissenschaft.

Ncdigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

Jtë 4V. Mittwoch, den L3. Juni. L838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Ueber die fortwährende Gültigkeit des Art. 34 der Rheinbundsacte, vornämlich in Bezug auf die von Kaiser und Reich, obet andern Mitgliedern des Rhein- Lrlndes relevirende Passivlehn der Kurhessischen Stan- deöherrn.

(Schluß.)

Die Auslegung dieser Stelle setzte, von dem Erscheinen dieses Vertrages bis zum Jahre 1812 viele Köpfe und Fe­dern in Bewegung; die verschiedenen Ansichten rücksichtlich der hier zu behandelnden Materie befinden sich in

Winkopps Zeitschrift, der Rheinische Bund, Heft IV., Seite 83. 110. bis 114. Heft VIII., Seite 223 und 224. Heft XIII., Seite 98 und 99. Heft XV, Seite 421 bis 425. Heft XXL, Seite 488. Heft XXV., Seite 22 und 23, 46 und 103. Heft XXVI., Seite 185 bis 200, und Heft XXXIX., Seite 434, 435 und 448.

Vornämlich konnte man sich nicht darüber vereinigen, wie in einem Staatsvertrag über Gegenstände des Privat- rechts transigirt werden konnte. Man kam aber endlich, nachdem man die Gründe des in der bezüglichen Stelle klar enthaltenen generellen Verzichtes erwogen, zu der Ueber­zeugung, daß auf alle Rechte, welche ein Mitglied des Rheinbundes in dem Gebiet des andern hatte, ohne Aus­nahme, die Successionsrechte allein aus­genommen, also auch auf die Lehnsherrlich-

keit, verzichtet, diese also den fremden Lehns­herrn gegenüber, erloschen seyen.

Gleichwohl wurden diese Lehnsverhältnisse in den ver­schiedenen Rheinbundesstaaten nicht überall gleich behandelt, eben weil man in den Bestimmungen der Rheinbundesacte einen Eingriff in die Privatrechte der Betheiligten zu erblik- ken glaubte, weshalb bis zum Jahr 1809 zwischen den ver­schiedenen SouverainsVerhandlungen gepflogeu wurden. Da« her ist es für unfern Fall noch besonders nothwendig, zu untersuchen, welche practische Anwendung man von Seiten der betheiligten Lehnsherrn sowohl, als des neuen Souverains und der Vasallen, jenen Bestimmungen in dem Umfange des Fürstenthums Isenburg gegeben hat:

Nachdem mit dem Kurerzkanzler, nachmaligen Fürsten Primas, dem Großherzog von Hessen rc. über die zu be­folgenden Grundsätze übereingekommen war, veranlaßte der souveraine Fürst zu Isenburg und seine Agenten, unterm 21. Februar 1809 eine Conferenz unter den Räthen der verschie­denen Jsenburg'schen Häuser, um die Grundsätze festzustellen, welche nunmehr, sowohl in der Eigenschaft des Fürsten als Lehnsherrn, als in der Eigenschaft als Miteigenthümer der in Frage stehenden Lehen, zwischen ihm und seinen Agna­ten zu befolgen wären.

Das hierüber abgehaltene, von den Betheiligten ge­nehmigte Protokoll vom obigen Tage entgalt folgende, für unsern Fall entscheidende Bestimmungen:

1) In Betracht, daß durch die, durch die hiesig Fürstlicher Seits deshalb geführte Correspondenz nicht abzuwenden gestandene Eintretung derer von den Souverains des