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lieber die fortwährende Gültigkeit des Art. 34 der Rheinbundsacte, vornämlich in Bezug auf die von Kaiser und Reich, ober andern Mitgliedern des Rheinbundes relevirende Passivlehn der Kurhessischen Stan- desherrn.
Als am 9. Juli 1816 das vormalige souveräne Für- stentbum Isenburg von Sr. Maj. dem Kaiser von Oestreich, dessen Oberhoheit dasselbe bis dahin untergeben war, der Souveränität der beiden hessischen Häuser übergeben wurde, dachte wohl niemand daran, daß von den neuen Souveräns, neben den Hoheitsrechten, auch Privat rechte an den Besitzungen der subjicirten Standesherrn in Anspruch genommen werden würden. Und doch ist dies jetzt — nach Verlauf von einigen und zwanzig Jahren — geschehen.
Die Kurfürstlichen Lehnhöfe zu Fulda und Hanau sprachen nämlich die Lehnsherr l ichkeit über die ehemals von Kaiser und Reich, dem vormaligen Erzbisthum Mainz und dem Bisthum Fulda relevirenden Passivlehn des Jsenburgi- schen Hauses, innerhalb der Besitzungen desselben an; haben demzufolge den Senior des Hauses zur Muthung derselben aufgefordert, ja es ist sogar, auf deren Instanz, die Entschädigung für die angeblich zu diesen Lehnsobjecten gehörigen Jagd- re. Diensten, so lange kn gerichtlichen Beschlag genommen worden, bis dieselben von den betreffenden Standesherrn durch andere Objecte ersetzt seyn würden.
Die Gründe, aus denen ein solcher Anspruch erhoben werden will, sind in den deßfallsigen Aufforderungen nicht angegeben; jedoch ist daraus so viel zu entnehmen, daß man Se. Königl. Hoheit den Kurfürsten als den Rechtsnachfolger der abgegangenen Lehnsherrn in dieser Beziehung betrachtet, und hieraus die erhobenenAnsprüche abzuleiten vermeint.
Allein man scheint nicht ju bedenken, daß
1) die Rechte jener Lehnsherrn auf die im Umfange des vormaligen souveränen Fürstenthums belegenen Passivlehn burd> die Rheinbundesacte erloschen waren.
2) Daß des Kurfürsten K. H. weder das Fürstenthum Isenburg, noch die Besitzungen des vormaligen Bischof von Fulda mit mehr Rechten und Verbindlichkeiten erworben haben, als denselben zur Zeit deren Uebergabe (im Jahr 1816) anklebten.
3) daß diese Uebergabe mittelst eines besondern Staats- Vertrags geschehen , in diesem aber nur die Souveräns
täts- nicht aber die Privat!echte der subjicirten isen- burgischen Häuser übertragen worden sind; daß also
4) die in Anspruch genommenen Rechte nicht nach staatsrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den in der Mitte liegenden speciellen Verträgen und dem deutschen Privarrecht zu beurtheilen sind.
Ehe wir diese Momente einer speciellen Erörterung unterwerfen, müssen wir die in dieser Beziehung entscheidende Stelle des standesherrlichen Edicts vom 29. Mai 1833 hier- herbeziehen, um so mehrals sie allein die Grundlage bilden kann, auf w e I ch e A n spr ü ch c des S o u v e- rains an die Standesherrn losirt werden dürfen.
Der §. 25 diescs Edictes bestimmt im 2. Satze:
»Hinsichtlich der standesherrlichen in Kurhessen gelegenen Passiv lehn, welche früher von Kaiser und Reich oder andere Lehnsherrn rclcvirten, kommt uns die LehnSherrlichkeit zu, insofern diese nicht durch Consolidation des nutzbaren Eigenthums mit den lchnsherrlichcn Rechten, oder auf sonstige rechtsgültigeWeise als g ä n z l i ch erloschen und aufgehoben zu betrachten ist.«
Also, sobald die fragliche Lehnsberrlichkeit durch Eonsoli dation oder auf sonstige rechtsgültigeWeise erloschen ist, kommt sie dem Kurstaate und dessen Regenten nicht mehr zu, und kann ihm nicht jufommen, »veil ein Ding, das nicht mehr ist, niemand zukommen kann.
Durch Ausführung unsers — vorn angeführten — ersten Satzes wollen wir nun das Daseyn dieser Bedingung erweisen :
Der Art. 34. der Rhcinbundesactc lautet wörtlich also: „Les Rois etc. confèdèrés renoncenf cha- „cun d’eux pour soi ses héritiers et suc- „cesseurs a tont droit actuel, qu’il pourroit „avoir ou prétendre sur 1 es possessions des „autres membres de la confederation, t el les „quelles sont et telles, qu’e 11 es doivent ètre „en conséquence du présent traité. Les „droits event 7iels de Succession demeureront „seuls r eserv és , et pour le cas s e ulement, „ou viendroit â s’étendre Ja maison ou la branche, „jmt pnssede maintenant ou qui doit en vertu du „prdsent traittf pösséder en souverainete les terri- „to^rrsVdomaines et biens, sur lequels les susdits ^iroits peuvent s’etendre.“
(Schluß folgt.)
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne