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Der Necßtsfrennd.

Gino Zeitschrift aus dem Gebiete

der Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Auwätten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang

â 46» Sonntag, den IO» Juni. IS3S?

Alls diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Beitrag zur Lehre vom Wasserrecht.

Erläutert durch einen Rechtsfall.

(Schluß.)

Niemand kann es wohl im Ernst einfallen, einen un­bedeutenden Bach, auf welchem auch der kleinste Nachen keinen Platz findet, für einen Fluß und zwar für einen öffent­lichen zu erklären.

Eben so wenig kann man behaupten, daß die zum Schutz der allgemeinen ungehinderten Benutzung öffentlicher Flüsse getroffenen gesetzlichen Anordnungen, auch auf jeden Bach angewendet werden müßten, da der wesentliche Unter­schied zwischen einem öffentlichen Fluß und einem Bach eben darin besteht, daß jener dem allgemeinen Verkehr dient und daher auch jedes Hinderniß hier möglichst entfernt werden muß, eine Analogie zwischen einem solchen Fluß und einem ganz unbedeutenden Bach daher gemeinrechtlich nicht statt findet.

Auch ist der Begriff, welchen das Gericht von der Hem­mung des natürlichen Wasserlaufs aufgefaßt hat, irrig.

Das obenerwähnte Interdict von der Aenderung des Wasserlaufs öffentlicher Flüsse (Lib. 43 T. 13 Dig.) drückt sich hierüber völlig klar aus in der I. 1. §. 3., welche sagt >die Worte: einen andern auf nimmt, beziehn sich nicht auf die Masse des fließenden Wassers, sondern auf die Richtung und die Strömung seines Laufs.«

Das Stadtgericht hat nun aber selbst angenommen, paß blos die temporäre Wassertrübung dargethan sei, ein

Umstand auf welchen es nicht ankommen kann, da er einen nur sehr vorübergehenden nicht wesentlichen Nachtheil zur Folge hat, und wenn man Jnconvenienzen dieser Art be* achten wollte, nicht blos jede Schleußenanlage unmöglich seyn würde, sondern auch eine Menge gewöhnlicher Vorrich« tungen, welche jedermann für erlaubt und zulässig hält, z. B. das Auswaschen schmutziger Wäsche in einem Bache, welches sowohl auf der Bleiche des Klägers selbst als der des Be- flößten täglich geschiehet, um der Bequemlichkeit der un­tern Anlieger eines fließenden Wassers willen, unterbleiben müßte.

Die Ansicht des Gerichts, welches eine mit dem Ge- brauch des Wassers nothwendig verbundene zeitweilige Trü- bung für einen wesentlichen Nachtheil hält und eine Schleuse aus dem Gesichtspunkt einer nothwendigen Wasserverunreini­gungsanstalt betrachtet, entspricht so wenig dem Römischen Recht, daß dieses vielmehr in dem vom Gericht unrichtig ausgelegten 1. 3. pr. Dig. de aqua et aquae pluv. are. dem Grundeigenthümer an der auf seinem Grundstücke ge­legenen Quelle gestattet eine Walkmühle anlegen und daS Wasser auf das Grundstück seines Nachbars abfließen zu lassen, und nur dann eine Klage gegen jenen zuläßt, wenn er das Wasser zusammenleitet, mithin dessen natürlichen Lauf stört oder Unrath hineinleitet, (si aquam connivat aut spurcam immittat.

Das Gesetz bestimmt also gerad, daß der höher liegende Grundeigenthümer zum eignen Gebrauch sogar eine Quelle unweit ihres Ursprungs zu einer andern Anstalt benutzen darf, welche nothwendig das Wasser trüben muß.