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Gine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Ncbclthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang
45» Donnerstag, den N. Juni. 1838.
2(uf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
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Beitrag zur Lehre vom Wasserrecht.
Erläutert durch einen Rechtsfall.
An dem Wehlheider Bach, welcher auf dem Gebiet von Wilhelmshöhe entspringt, bei Cassel unter dem Weinberg mehrere Privatgärten durchzieht und dann in den Auebezirk unter dem Namen kleine Fulda eintritt, besitzt einer dieser Gartenbesitzer, der Bleicher Tegtmeier, eine neu angelegte Bleiche, zu deren Behuf von ihm ein Schleußen- wehr in jenem Bache errichtet ist.
Unterhalb dieser Bleiche beim Eingang in die Aue besitzt der Wirth Schaumburg dem Bache entlang der auf der andern Seite des Bachs gelegenen Hofbleiche gegenüber eine Bleiche, welche durch eine Dielenwand vom Bach getrennt ist.
Dieser bei der Anlegung der neuen Bleiche betheiligt klagt bei dem Stadtgericht zu Cassel wider T. auf Schutz im eignen Besitz der Wasserbenutzung und Hinwegräumung des von T. angelegten Wehrs, weil T. durch diese Einrichtung das von ihm, dem Kläger, vormals zu seinem Haushalt benutzte Wasser dadurch aus seine, des Beklagten, Bleiche geleitet und ihm, dem Kläger, gänzlich entzogen habe.
Beklagter läugnet die Möglichkeit eines Besitzes und dessen Störung, so wie eventuell die Entziehung des Wassers.
In der Replick gibt Kläger selbst nach, daß Beklagter das Wasser nicht in ein anderes Bett geleitet habe und wiederholt im übrigen den Inhalt der Klage.
Mit Uebergehung des Antrags des Beklagten die fac-
tisch und rechtlich unsubstantiirte Klage zurückzuweisen, erfolgt ein Bescheid, welcher dem Kläger aufgibt, seine Klage näher zu begründen, insbesondere anzugeben, ob das Wasser durch die angebrachte Vorrichtung gänzlich oder zeitweise entzogen werde, und Kläger den entstehenden Wassermangel nicht durch Dämme oder sonst ausgleichen könne.
Kläger ändert nun seine Klage dahin ab, daß er eine öftere tagelange Entziehung des Wassers und das Unzulängliche des angerathenen Mittels der Dämmung behauptet, berichtigt jedoch späterhin seinen Vortrag dahin, daß der Beklagte durch das Schließen seiner Schleuße ihm, dem Kläger, alles Wasser etwa 12 Stunden lang entziehe, dann aber durch das Aufziehen der angebrachten Wasserschütze das Wasser trübe und unbrauchbar mache und des Klagers Bleiche überschwemme und verschlemme.
Beklagter erklärt diese Behauptungen für unwahr, verspätet und bestreitet jedes Widerspruchsrecht des Klägers gegen die gemachte Anlage, da letzterer weder ein Eigenthumsrecht an dem Wasser noch ein aus dessen Leitung Bezug habendes sonstiges Recht behaupte.
Der beim angeordneten Augenschein vorgenommene Der-- such des Verschließens und Aufziehens der Schleuße ergibt, daß diese weder gänzliche Wasserentziehung, noch Ueber- schwemmung der Bleiche des Klägers, noch dauernde Wassertrübung zur Folge hat.
Dem Kläger wird hierauf am 27. Nov. 1834 Beweis auferlegt , daß die angebrachte Vorrichtung ihn an dem meinschaftlichen Gebrauch des Wassers hindere, entweder durch dessen Entziehung auf ganze oder halbe Tage, oder