Der Neehtsfrennd.
Eine Zeitschrift ans -em Gebiete
d er
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebel thau, Rösing und Schw arz ende rg.
' Dritter Jahrgang.
JV2 43« Mittwoch, den 30« Moi. 483S«
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Zum Währschafts- und Hypotheken - Rechte in Kurhessen.
Dom Obergerichts-Anwälte Fr. Oetker zu Cassel.
X.
Hypotheken-Einträge und andere Bemerkungen im General - Währschafts - und Hypotheken-Buche über dingliche Berechtigungen sind an sich, als eine auf den Grundstücken ruhende Last zu betrachten. Es muß deshalb nicht nur eine Klage auf Ertheilung einer zur Löschungs- erwirkung geeigneten Quittung gegeben werden, sondern der Verkäufer ist auch dem Käufer zur Beseitigung von dergleichen Einträgen gehalten, falls er sie ihm beim Verkaufe nicht angezeigt hat.
(Schluß.)
Nach einigen weitern Verhandlungen gibt das Ober- gericht am 9. März 1836, so viel hier in Betracht kommt, folgenden Bescheid:
Wird .... in Erwägung ....
daß .... die erhobene Kaufklage zunächst auf den Behauptungen des Klägers beruht: 1) daß er von den Beklagten .... die in der Klagschrift bezeichnete Wiese mittels des vorgelegten, gerichtlichen Kaufbriefs erkauft habe und daß 2) auf dieser Wiese die .... angegebenen Hypo
theken in dem Hypotheken-Protokolle der Stadt Fritzlar sich eingetragen finden, daß 3) schon zur Zeit des gerichtlichen Verkaufs der Wiese — den 18. April 1823 — dieser Eintrag vorhanden gewesen sei;
daß die Beklagten die Behauptung unter 1) nachgeben , die Behauptungen unter 2) und 3) aber in Abrede stellen;
daß sodann ferner der Kläger seine Klage auf die Behauptung gründet: 4) man habe ihm sowohl von Seiten der Verkäufer als des Iustizamtes bei dem Verkaufe von den beiden Hypotheken nichts gesagt, und es hätten 5) sogar die Verkäufer dem Kläger versichert, daß Hypotheken auf der Wiese nicht hafteten, und 6) (nach nähern Angaben in der Replik- die Beklagten hätten die Hypotheken damals gekannt und wissentlich, mithin arglistig, ihm verschwiegen;
daß die Behauptung unter 4) von den Beklagten zwar stillschweigend nachgegeben, jedoch allein zur Begründung der Klage nicht geeignet ist, da zufolge des vorgelegten Kaufbriefs die Wiese dem Kläger als Käufer bereits übergeben worden, in diesem Falle aber nach der L. 3. Cod. de evict. und L. 11. §. 2. D. 19., 1. eine Klage auf Befreiung des verkauften Grundstücks von den darauf haftenden Hypotheken, wider den Verkäufer nicht Statt findet ♦);
•) Diese Ansicht dürfte sich schon tbeoretisch nicht rechtfertigen lassen. Der Hauptzweck der actio emti ist allerdings die Erwirkung der Ueberlieferung des erkauften Gegenstandes — Et in primis ipsam