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Der NeeHtssreund.

Eine Zeitschrift ans dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

•M 4S. Sonntag, den ^ Mai. 1838»

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Beitrag zur Beantwortung der Frage, ob nach der gegenwärtigen Gesetzgebung fremde Israeliten als Lehr­burschen, Handlungsgehülfen oder zu Gewerb- und Haus­diensten angenommen werden dürfen, ohne daß hierzu höchste Dispensation erforderlich ist.

In der Sitzung der Ständeversammlung vom 18. d. M. ist die in der Ueberschrift dieses Aufsatzes erwähnte Frage bei Gelegenheit eines Gesuchs der Israeliten des Kreises Schaumburg zur Sprache gekommen und es wird deshalb für zeitgemäß gehalten werden müssen, hier eine Beant­wortung derselben zu versuchen.

I. Gegenwärtiger Standpunkt der Frage.

Nachdem schon der §. 14 der Verordnung vom 14. Mai 1816, die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen als Staatsbürger betreffend, die Aufnahme fremder Israeliten als Rabbiner und Kirchendiener oder als Lehrburschen und zu Gewerb- und Hausdiensten bei einer Strafe von drei­hundert Thalern untersagt hatte, ward durch ein Regierungs­ausschreiben vom 31. Juli 1820 (Gesetzsammlung Band ISi. S. 69) ausgesprochen, daß sich das angegebene Verbot auch auf fremde Jüdinnen erstrecke. Durch ein Ausschreiben der Regierung zu Hanau vom 21. März 1821 (Gesetzsamm­lung Band III. S. 13) ward dieses Verbot auf den Grund einer allerhöchsten Verfügung auch auf das Fürstenthum Hanau nebst Isenburg ausgedehnt. Durch die Bestimmling des §. 31 der Verordnung vom 29. November 1823 ward

das Verbot wiederholt, jedoch in Ansehung der Strafe der Übertretung desselben festgesetzt, daß dieselbe Einhundert bis dreihundert Thaler betragen, für die Geldstrafe aber, wenn die Zuwiderhandelnden solche zu erlegen außer Stande seien, eine angemessene Gefängnißstrafe eintreten solle. Nun setzte das Ausschreiben des Staatsministeriums vom 23. Dezem­ber 1828 (Gesetzsammlung Band V. S. 63) fest, daß die Bestimmungen des §. 31 der Verordnung vom 29. Novem­ber 1823 dahin auszudehnen seien, daß auch christliche Unter­thanen keine ausländische Juden oder Jüdinnen zu Lehrern Gewerbsgehülfen, Lehrlingen oder Dienstboten annehmen dür­fen, und deshalbige Zuwiderhandlungen mit polizeilicher Strafe geahndet werden sollen, wobei jedoch die Fortdauer der bisherigen Einrichtung ausgesprochen ward, wenn die auf ordnungsmäßiger Wanderschaft begriffenen Handwerks­gesellen jüdischer Religion aus den Staaten, worin diesseiti­gen israelitischen Gesellen der Zutritt zu Hanwerksarbeiten ebenwohl freistehe, zur Beschäftigung in den Werkstätten in­ländischer christlicher Meister zugelaffen werden dürfen, so­fern dieses auf solche Weise und für eine solche Zeit ge­schehe, daß dereinst nicht etwa eine Weigerung ihres Ge- burts- oder sonstigen Vaterlandes, sie wieder anzunehmen, darauf gegründet werden könne.

Dies waren die gesetzlichen Vorschriften über den frag­lichen Gegenstand, als durch das Gesetz vom 29. October 1833 die Israeliten gleiche Rechte mit den Unterthanen an­derer Bekenntnisse erlangten. Es ward nunmehr bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden die Frage rege, ob das Verbot des §. 31 der Verordnung vom 29. November 1823