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RechtssreNKÄ.

Gitte Zeitschrift aus dem Gebiete d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

<M 41 Mittwoch, den T3. Mai. 1838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Zum Währschafts- und Hypotheken - Nechte in Kurhessen.

Vom Obergerichts-Anwälte Fr. Oetker zu Cassel.

X.

Hypotheken-Einträge und andere Bemerkungen im Ge­neral -Währschafts- und Hypotheken-Buche über ding­liche Berechtigungen sind an sich, als eine auf den Grund­stücken ruhende Last zu betrachten. Es muß deshalb nicht nur eine Klage auf Ertheilung einer zur Löschungs­erwirkung geeigneten Quittung gegeben werden, sondern der Verkäufer ist auch dem Käufer zur Beseitigung von dergleichen Einträgen gehalten, falls er sie ihm beim Verkaufe nicht angezeigt hat.

Es ist schon früher in Nr. V. dieser Aufsätze *) zu zeigen versucht worden, daß Hypotheken-Einträge und andere dergleichen Bemerkungen im General-Wahrschafts- und Hypo- theken-Buche ganz abgesehen von den etwa wirklich zu­stehenden Berechtigungen gewisser Maßen als eine auf den Grundstücken selbst haftende Last zu betrachten seien. Es wurde dies aus der Natur der jetzigen Währschafts- und

Hypotheken-Eintichtung hergeleitet und zugleich die Folgerung daran geknüpft, daß es unter solchen Verhältnissen auch Mittel geben müsse, dergleichen Einträge, ganz abgesehen von den, rücksichtlich der entsprechenden Berechtigungen selbst vielleicht zustehenden Rechtsmittel, wieder zu beseitigen. Eine weitere Consequenz davon ist es, daß der Verkäufer dem Käufer wegen aller Einträge über pfandrechtliche oder son­stige dingliche Beschwerungen, die er ihm beim Verkaufe nicht angezeigt hat, gehalten ist, mögen nun in Wirklichkeit der­gleichen Berechtigungen bestehen oder nicht. Denn der Ver­käufer muß dem Käufer den freien Besitz der Sache ge­währen, er ist ihm daher wegen einer jeden Beschwerung, die nicht als gewöhnliche Beschaffenheit der Sache (qualitas fundi) *) erscheint und welche die ungestörte Benutzung der­selben, ins Besondere den freien Fruchtgenuß hindert, ver­antwortlich, »quia (wie es in der Glosse zu L. 5. Cod. de evict. (8. 45.) heißt) hberam rem non tradit, si cu t semper praesumitur vendidisse«. **) Als

*) Wie dies z. B. stets bei öffentlichen Abgaben und meisten Theils bei Real-Servituten (Quid aliud sunt Jura praediorum, quam praedia q n a 1 i t e r se habentia ? L> 86. de V. 8.) der Fall sein wird, und wo deshalb nur im Falle der Arglist oder ei­nes besondern Versprechens der Freiheit, die Verbindlichkeit zur Haftung eintritt. Thibaut System Bd. 1. §. 182. Vergl. von Lin delof in der Zeitschrift für C. R. u. Pr. Bd. 5. Nr. 23. auch von Wening-Jngenheim Lehrbuch Bd. 2. §. 361. Note u, und die daselvst Angeführten.

*) Siehe Jahrgang 1837. Nr. 78. S. 309. fgg. u. Nr. 80. S. 318. fgg. ") Vergl. Zeitschrift für Recht und Gesetzgebung Heft 1. S. 229