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lern, Soden und Steinau (Kreises Lichtenau), — es blieb indessen bePm Mangel von Städten in den Kreisen Fulda und Hünfeld nichts Anderes übrig, — dagegen entspricht wieder Nr. 10. litt. g. vollkommen dem, Nr. 11. litt. h. bezeichneten Weserbczirk, und Nr. 10. litt. a. dem, Nr. 11. litt. g. abgegrenzten Mainbezirke, nach Abrechnung des Kreises Schlüchtern, — so daß die Abtheilung nach Strö­men, oder Strombezirken doch auch bei den Städten nicht ganz verwischt, vielmehr, soviel es angehen wollte, vor­herrschend geblieben ist; Ganz rein haben wir den Diemel-, Schwalm-, Werra-, Lahn- und Weserbezirk; der Niederfuldabezirk hat nur Lichtenau und Waldkappel aus der Werra-Bezirk aufnehmen, der Mainbezirk den Kreis Schlüchtern an den Oberfuldabezirk abgeben müssen. (Fortsetzung folgt.)

Beiträge der Tageslitteratur zur Kenntniß des Rechts- und Sittenzustandes aus­wärtiger Staaten.

Frankreich.

Ansicht über das Duell. — (Deputirten- kammer. Sitzung vom 27. April.)

(Schluß.)

Statt dessen gäbe die Untersuchung, welche sie so eben gehört haben, den Advokaten vor den Assisenhöfen Waffen in die Hände; auf diese Weise würde man, wenn die Ge­richtshöfe aus dem bestehenden Gesetze oder aus der authen­tischen Interpretation des Cassationshofs Beweise zögen, von einem zu erlassenden Gesetze sprechen, von der Petition ir­gend einer Person, die dasselbe gefordert, von der Zustim­mung der Commission dazu, man würde sagen, daß die letzte das Duell weder ein Verbrechen noch ein Vergehn, sondern nur ein Vorurtheil genannt, welches besteht und zu allen Zeiten bestanden hat. Nein, meine Herrn, das ist nicht richtig; es verdankt seine Entstehung den Tagen der Barbarei und wird nur von Denen aufrecht erhalten, die deren Sitten und Gebräuche fortsetzen wollen. Das Duell hat alle Pha­sen durchgemacht. In den barbarischen Zeiten konnte es aus Mangel des Gesetzes als ein Mittel der Gerechtigkeit an- gerusen werden, aber sobald es Gesetze gab, wurde es als

ein Austehncn gegen dieselben betrachtet; bei dem gegenwär­tigen Zustande der Dinge ist cs aber nicht mehr ein bloßes Vorurtheil, cs 'st ein Verbrechen, das man vergeblich mit dem Namen Vorurtheil schützen möchte. Eine Entschädigung hebt die Thatsache nicht auf; welche Gründe man auch an­führt, um den Abscheu vor einem Verbrechen zu mildern, so hindert dies Alles nicht, daß es im Grunde mit mildern­den oder erschwerenden Umständen vorhanden ist; die Jury wird darüber entscheiden; aber stets bleibt es eine schwere That, welche als Verbrechen verfolgt werden muß. (Leb­hafte Zustimmung.) Ich verlange, daß man nicht unter dem Vorwande eines zu erlassenden Gesetzes die bestehenden Gesetze schwäche, daß man die Gesellschaft nicht entwaffne, nicht Verirrungen in die Idee und die Moral werfe, indem man denjenigen mehr Macht gibt, welche gegen die Aus­übung des Gesetzes, des bestehenden Gesetzes, des göttlichen, des natürlichen, des moralischen, des socialen Gesetzes rdu sollst nicht tödten« zu kämpfen haben haben, ich sage socia­les Gesetz, ich könnte um das Duell Fuß an Fuß anzugrei­fen, sagen, des constitutionellen Gesetzes. Ich begreife, daß in den Tagen der Barbarei bei dem Mangel der Gesetze Je­der an seinen Degen appellirte, Jeder dort seine Rache, selbst seinen Schutz fand; aber später, als regelmäßige Ordnung eingetreten, wurde das Duell eine Auflehnung gegen den Souverain, wo die Regierung persönlich und despotisch war, gegen das Gesetz, in Ländern, wo dasselbe herrscht. In ei­nem constitutionellen Lande unter einer Verfassung mit einer Nationalvertretung, mit Gerichtshöfen, mit Oeffentlichkeit der Verhandlungen, mit Freiheit der Vertheidigung läugnet man die Macht aller Behörden, greift alle Gewalten an, sobald man zuläßt, daß jeder sein eigner Souverain ist, wofern er sich selbst rächen darf.

Und ihr verlangt, daß man an seinen Degen, an sein Pistol appelliren könne, selbst bis zum Tod des Gegners? Und ihr (zur Linken gewandt) welche der Edelmuth weiter treibt, die ihr die Abschaffung der Todesstrafe verfolgt, die ihr der regelmäßig organisirten Gesellschaft das Recht bestrei­tet, die Gerechtigkeit nach der Untersuchung der Vertheidigung und dem feierlichen Urtheile bis zur Todesstrafe auszudehnen, ihr verlangt, daß man bloßen Bürgern die Macht der Gesetze mi^beutend, ihnen trotzend, sich selbst Gerechtigkeit verschaffe, und seinen Feind zum Tode verdamme. Ich trage auf die Tagesordnung an.«

Nachdem der Berichterstatter noch die Commission und sich selbst gegen die Angriffe des Hrn. Dupin vertheidigt und zu die­sem Zweck mehrere Stellen des Berichts wieder verlesen hatte, wurde die Tagesordnung beinah einstimmig angenommen.

Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.