Der Nethtsfrennd.
Eine Zeitschrift ans dem Gebiete
d er
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Lbergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
â 40» Sonntag, den 2O. Mai. 18^8.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt worden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Landtagsangelegenheiten.
Wahlen und Wahlr erfahren.
(Fortsetzung.)
V. Die relative Stimmenmehrheit, welche bei'm Verfahren nach §. 37 des Wahlgesetzes entscheidet, ist absolute Stimmenmehrheit aller Anwesenden.
Als, bei einer spätern Discussion, die von uns bereits abgehandelte Frage über das Erforderniß absoluter oder relativer Stimmenmehrheit im Verfahren nach §. 37 des Wahlgesetzes wiederholt berührt wurde, geschah es, daß ein Redner der, auch von uns gebilligten Auslegung, den Vorwurf der Leichtfertigkeit machte, weil damit die wichtige Entscheidung der Wahlbürger bei der Ernennung eines Landtags- deputirten dem höchst zufälligen Resultat einfacher, relativer Mehrheit überlassen werde. Eine Erwiederung hierauf machte jedoch sehr treffend darauf aufmerksam, daß, was hier, in Gemäßheit der Definition des §. 36, relative Stimmenmehrheit genannt werde, in der That eine absolute Stimmenmehrheit aller anwesenden Wahlmänner sei, indem ja die Wahl bei'm Wahlverfahren nach §. 37 stets auf nur zwei Individuen beschränkt ist.
Der Unterschied ist folgender:
Absolute Stimmenmehrheit in der Bedeutung des §. 36 des Wahlgesetzes wird immer erst dann angenommen werden dürfen, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlich vor
handenen Wahlmänner sich für einen der Vorgeschlagenen erklärt haben. — Dieser absoluten Stimmenmehrheit steht die relative entgegen, welche schon dann vorhanden ist, wenn für einen der Vorgeschlagenen sich mehr als die Hälfte der anwesenden Wahlmänner entscheiden. — Diese Hälfte, welche die relative Mehrheit bildet, muß aber mindestens stärker sein, als der vierte Theil der gesetzlich vorhandenen Wahlmänner (z. B. wenn deren 32 sind, wenigstens 9), weil (wie wir oben schon bemerkten) mehr als die Hälfte der gesetzlich vorhandenen Wahlmänner zugegen sein müssen, ehe vernünftiger Weife eine Probe in Gemäßheit des §. 36 des Wahlgesetzes angestellt werden kann, ob sich mehr als die Hälfte der gefetzlich vorhandenen Wahlmänner für ein Individuum erklären werden. —•
VI. Ueber die Auslegung des §. 66 der Verfassungsurkunde.
Die Wahl der Städte Gelnhausen, Bockenheim, Wächtersbach und Windecken, welche im §. 63 der Verfassungs- Urkunde unter Ziffer 10. Buchstaben O. gemeinschaftlich zur Wahl eines Landtagsabgeordneten berufen sind, war für die gegenwärtige Session auf den Kreissecretar Herrn Schmidt gefallen. Derselbe hatte die Wahl annehmen zu müssen geglaubt, da es ihm zweifelhaft erschien, ob der zweite Satz des §. 66 der Verfassungsurkunde *) nur auf die in dem-
*) Dieser lautet bekanntlich: „Dagegen können ausnahmsweise die un- ter landeèfiirstlichen, standeèherriichen oder Patrionial-Justiz-Verwal- tungs-und Finanzbeamten nur außer dem Wahlbezirk aewäblk werden, worin sie ihren Wohnsitz haben." J '