Der NeeHLssreunÄ.
CLne Zeitschrift ans dem Gebiete
der '
Berfassung , Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obcrgerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
JV£ AK. Mittwoch, den LG. MaL. L838.
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Ist eine von einem Civilgerichte gegen einen Unter- officier, Gemeinen, oder eine sonstige diesen gleichstehende Militärperson erkannte Freiheitsstrafe von längerer, als achtwöchiger Dauer bis zu einjähriger Zuchthaus- oder sechsmonatlicher Eisenstrafe einschließlich, auch alsdann, wenn das Vergehen oder Verbrechen vor der Zuführung bei dem Regiments begangen wurde, von dem, außerdem hinsichtlich des Vecurtheilten zuständigen, Militärgerichte in eine gleichstehende militärische Strafe zu verwandeln und vollziehen zu lassen?
Die, nach §. 1. A. I. der Milltair-Strafgerichts-Ord- nung vom 21. März 1829 rücksichtlich der Unteroffiziere und Gemeinen vom Tage ihrer Zuführung bei dem Regi- mente an beginnende, Militair-Strafgerichtsbarkeit, die sich nach §. 2 derselben Verordnung nicht nur auf die eigentlichen Militair-Verbrechen und Vergehen, sondern auch in der Regel auf die gemeinen Verbrechen und Vergehen der genannten Personen erstreckt, ist unter andern zufolge des §. 1 des Gesetzes vom 1. October 1834, die Militärgerichtsbarkeit betreffend, durch eine längere als 24stündige Beurlaubung für sog. Civilvergehen aufgehoben. Hat nun ein Eivilgericht in diesem letzteren Falle gegen eine Militärperson eine Freiheitsstrafe erkannt, so unterscheidet der §. 4 des Gesetzes vom 1. October 1734.
I. zwischen einer solchen von 8wöchiger Dauer bis zu
einjähriger Zuchthaus- oder 6monatlicher Eifenstrafe ein. schließlich, und in diesem Falle soll, ohne weitere Unterscheidung, ob eine Strafe zu vollziehen ist, während sich der Verurtheilte im Dienste befindet, oder nicht, das Civilgericht eine Abschrift des Erkenntiüsses dem, außerdem hinsichtlich des Verurthcilten zuständigen, Militärgerichte mittheilen, dieses aber die erkannte Strafe in eine gleichstehende militärische Strafe verwandeln und vollziehen lassen;
II. zwischen einer solchen, von geringerer Dauer und hier wiederum
1) den Fall, wenn die Strafe zu vollziehen ist, während der Verurtheilte sich im activen Dienste befindet, wo alsdann das vorher angegebene Verfahren beobachtet werden, und 2) alle andere Fälle, wo die Strafvollziehung lediglich den erkennenden Civilgerichten zustehen soll.
Nach dieser allgemeineren Bestimmung würde, dem Wortverstande nach, unsere Frage zu verneinen, und darum noch zu untersuchen sein, inwiefern allenfalls die Ausmittelung dessen, was sich der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Bestimmung dachte, mittelst Einschränkung des Wortverstandes rücksichtlich der unter II. 2., zuletzt angegebenen allgemeinen Bestimmung und Erweiterung der Absicht über den Wort, verstand der unter I. angeführten Vorfchrift hinaus, daneben auch die Ausmittelung des Umfanges des Gesetzes, unabhängig von der Vorstellung des Gesetzgebers, nach der Regel Fälle unter das Gesetz zu subsumiren, oder deren davon auszuschließen, ein anderweites Resultat liefern dürfte.
Um nun von dem Grunde des Gesetzes auf die Absicht