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Der Neehtsfrennd

Eine Zeitschrift nus -em Gebiete

d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schw arzenberg.

Dritter Jahrgang.

»M 38. Sonntag, den 13 Mai. 1838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern "des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Landtagsangelegenheiten.

Wahlen und Wahlverfahren.

(Fortsetzung.)

II. Ist auch bei der im §. 37 des Wahlgesetzes näher beschriebenen »weiteren Wahl« absolute Stimmenmehrheit als Resultat nothwendig?

Gegen die, im vorhergehenden Abschnitt bereits er­wähnte Wahl eines Abgeordneten für den Landwahlbezirk Hers­feld war Seitens Kurfürstl. Landtagskommission auch noch die Ausstellung gemacht, daß bei der in Gemäsheit des §. 37 im Wahlgesetz, vorgenommenen Wahl nur 15 Stim­men von 32 gesetzlich vorhandenen auf den mit dem Wahl­zeugniß in Cassel angelangten Deputirten gefallen gewesen, während doch unter allen Umständen absolute Stimmen­mehrheit, (d. i. eine Stimme weiter als die Hälfte aller Wahlmänner nach der gesetzlichen Zahl) erforderlich erscheine. Der auch über 'diese Frage zu Bericht aufgeforderte stän­dische Prüfungs-Ausschuß sprach sich dahin aus, daß die absolute Majorität nur bei der ersten Wahl, nach §. 36 des Wahlgesetzes ausdrücklich vorgeschrieben sei, daß auch die nicht erschienenen Wahlmänner als gegenwärtig betrachtet und sonach die Stimmen berechnet werden sollen. Diessei eine singuläre Bestimmung, indem nach allgemeinen Grund­sätzen die gehörig Geladenen und nicht Erschienenen, als der Mehrzahl beitretend betrachtet werden müßten. Da nun diese singulare Bestimmung im §. 37, wie nach der Ansicht

des Ausschusses hätte geschehen müssen, wenn sie auch hier Anwendung finden sollte, nicht wiederholt sei, da ferner auf diesem Wege es geschehen könne, daß ein Wahlresultat über­all unmöglich werde, so nehme der Ausschuß an, daß man bei dem Wahlmodus des §. 37 allgemeine Grundsätze gel­ten lassen, und relative Stimmenmehrheit für hinreichend erachten müsse.

Von der entgegengesetzten Ansicht wurde in der Debatte geltend gemacht, daß im Wahlgesetz überhaupt nur die Vor­schrift absoluter Stimmenmehrheir vorkomme, mithin auch im Falle des §. 37 beobachtet werden müsse, nicht allein weil die Erzielung einer größeren Uebereinstimmung Bürg­schaft für die größere Sorgfalt bei der Wahl gewähre, sondern weil das strengere Erforderniß dem Wesen der Re­präsentation überhaupt besser entspreche. Die Versamm­lung hat sich auch hier für die Ansicht des berichtenden Aus­schusses entschieden, und es verdient dies auch gewiß Billi­gung. Denn, wenn es auch allerdings richtig ist, daß der Fall des §. 37, dem Wortausdrucke nach, von der ersten Wahl nur hinsichtlich der Beschränkung auf zwei wählbare Individuen, also nur hinsichtlich der Wahlfähigkeit unter­schieden ist, so daß gesagt werden könnte, alle übrigen in den vorhergehenden §§. enthaltenen Bestimmungen müssen unverändert in's Auge gefaßt werden, so liegt es doch am Tage, daß es immer problematisch bleibt, ob bei dieser »wei­tern Wahl« ein absolutes Ergebniß erzielt werden wird. Wer dies nun fordert, wird von einer dritten zur vierten, von dieser zur fünften, ohne Ziel übergehen müssen, bis ab­solute Stimmenmehrheit sich herausstellt. Abgesehen da.