Der Neehtsfrennd
Eine Zeitschrift nus -em Gebiete
d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schw arzenberg.
Dritter Jahrgang.
»M 38. Sonntag, den 13 Mai. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern "des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Landtagsangelegenheiten.
Wahlen und Wahlverfahren.
(Fortsetzung.)
II. Ist auch bei der im §. 37 des Wahlgesetzes näher beschriebenen »weiteren Wahl« absolute Stimmenmehrheit als Resultat nothwendig?
Gegen die, im vorhergehenden Abschnitt bereits erwähnte Wahl eines Abgeordneten für den Landwahlbezirk Hersfeld war Seitens Kurfürstl. Landtagskommission auch noch die Ausstellung gemacht, daß bei der in Gemäsheit des §. 37 im Wahlgesetz, vorgenommenen Wahl nur 15 Stimmen von 32 gesetzlich vorhandenen auf den mit dem Wahlzeugniß in Cassel angelangten Deputirten gefallen gewesen, während doch unter allen Umständen absolute Stimmenmehrheit, (d. i. eine Stimme weiter als die Hälfte aller Wahlmänner nach der gesetzlichen Zahl) erforderlich erscheine. — Der auch über 'diese Frage zu Bericht aufgeforderte ständische Prüfungs-Ausschuß sprach sich dahin aus, daß die absolute Majorität nur bei der ersten Wahl, nach §. 36 des Wahlgesetzes ausdrücklich vorgeschrieben sei, daß auch die nicht erschienenen Wahlmänner als gegenwärtig betrachtet und sonach die Stimmen berechnet werden sollen. Diessei eine singuläre Bestimmung, indem nach allgemeinen Grundsätzen die gehörig Geladenen und nicht Erschienenen, als der Mehrzahl beitretend betrachtet werden müßten. Da nun diese singulare Bestimmung im §. 37, wie nach der Ansicht
des Ausschusses hätte geschehen müssen, wenn sie auch hier Anwendung finden sollte, nicht wiederholt sei, da ferner auf diesem Wege es geschehen könne, daß ein Wahlresultat überall unmöglich werde, so nehme der Ausschuß an, daß man bei dem Wahlmodus des §. 37 allgemeine Grundsätze gelten lassen, und relative Stimmenmehrheit für hinreichend erachten müsse.
Von der entgegengesetzten Ansicht wurde in der Debatte geltend gemacht, daß im Wahlgesetz überhaupt nur die Vorschrift absoluter Stimmenmehrheir vorkomme, mithin auch im Falle des §. 37 beobachtet werden müsse, nicht allein weil die Erzielung einer größeren Uebereinstimmung Bürgschaft für die größere Sorgfalt bei der Wahl gewähre, sondern weil das strengere Erforderniß dem Wesen der Repräsentation überhaupt besser entspreche. — Die Versammlung hat sich auch hier für die Ansicht des berichtenden Ausschusses entschieden, und es verdient dies auch gewiß Billigung. Denn, wenn es auch allerdings richtig ist, daß der Fall des §. 37, dem Wortausdrucke nach, von der ersten Wahl nur hinsichtlich der Beschränkung auf zwei wählbare Individuen, also nur hinsichtlich der Wahlfähigkeit unterschieden ist, so daß gesagt werden könnte, alle übrigen in den vorhergehenden §§. enthaltenen Bestimmungen müssen unverändert in's Auge gefaßt werden, so liegt es doch am Tage, daß es immer problematisch bleibt, ob bei dieser »weitern Wahl« ein absolutes Ergebniß erzielt werden wird. — Wer dies nun fordert, wird von einer dritten zur vierten, von dieser zur fünften, ohne Ziel übergehen müssen, bis absolute Stimmenmehrheit sich herausstellt. — Abgesehen da.