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Nechtsfreund

Gitte Zeitschrift ans dem Gebiete

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8t f " mg, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft

Redigirt und verlegt von den Dbergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

WrMer Jahrgang.

Mittwoch, den V. Meri

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Auf diese »wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Landtagsaugelegenherterr

Wahlen und Wahlverfahren.

Auch bei dem gegenwärtigen Landtage sind zum Theil sehr interessante Fragen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit mehrerer Wahlen aufgeworfen, deren Entscheidung nur auf dem Wege doctrineller Interpretation der betreffenden Bestim­mungen in der Verfassungsurknnde und dem Wahlgesetze möglich zu seyn schien. — Wir beeilen uns darüber Nach­richt zu geben, indem wir dadurch Allen, welche mit diesen Angelegenheiten irgend zu thun haben, bei den mannichfach erhobenen Zweifeln, einen Gefallen zu thun glauben. —

I. Soll, nach der Absicht des Wahlgesetzes, falls in der ersten Wahl des Abgeordneten oder Stell­vertreters eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht ist, alsbald zu einer Wahl nach den Vor­schriften des §. 37 im Wahlgesetz übergegangen werden? *)

Vollständiger noch müßte diese Frage aufgeworfen wer- dm: Soll, falls sich 'in der ersten Abstimmung der Wahl­

*) Die beiden hier in Rede kommenden §§. des Wahlgesetzes lauten bekanntlich:

§. 36.

Wenn bei der ersten Abstimmung für die Wahl deâ Abgeordne- ten, oder des Stellvertreters, auf einen der Vorgeschlagenen nicht wenigstens eine Stimme weiter, als die Hälfte der Stim«

männer, zum Behufe der Wahl eines Abgeordneten oder dessen Stellvertreters., — absolute Stimmenmehrheit für ei­nen der Vorgeschlagenen nicht herausgestellt hat, und auch der Fall nicht eingetreten ist, daß sämmtliche, gesetzlich vor­handene Wahlma'nncr ihre Stimmen zu gleichen Hälften auf zwei Candidaten vertheilt haben, der Versuch, absolute Stimmenmehrheit zu erreichen, auf demselben Wege wie-

men (absolute Stimmen - Mehrheit) aller Wahlmänner nach deren gesetzlicher Anzahl gefallen, mithin die Wahl unentschieden geblieben ist; so wird eine zweite Wahl vorgenommen, es sey denn, da4 nur zwei Personen vorgeschlagen worden, deren jede die Hälfte der Stimmen für sich hat. In diesem Falle wird zu einer abermaligen Wahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, und bei ei­ner etwa wiederholten Stimmengleichheit zur Entscheidung durch das Loos geschritten.

§. 37.

In Ansehung der nöthigen weiteren Wahl dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur:

1) Hatten zwei der Vorgeschlagenen die meisten, gleiche oder ungleiche, Stimmen erhalten; so erstreckt sich die alsdann vorzunehmende neue Wahl nur aus diese Beiden.

2) Wenn mehr, als zwei der Borgeschlagenen, die meisten, jedoch gleiche Stimmen erhielten; so soll die vorzunehmende neue Wahl sich auf zwei derselben erstrecken, welche hierzu aus ihnen durch das Loos bestimmt seyn werden.

3) So ost blot einer der Vorgeschlagenen die meisten Stim­men, jedoch nicht die absolute Mehrheit, für sich hat, und auf Andere gleiche Stimmen gefallen sind, wird einer unter den Letzteren durch das Loos dazu bestimmt, mit dem Ersteren z,rr neuen Wahl gebracht zu werden.