Der Neehtsfrenn b.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
â 3G. Sonntag, den S. Mai. L838«
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Ein Gutachten über die Benennung bestimmter Münzsorten beim Darlehnsempsang.
Zweifelsgründe.
(Fortsetzung.)
II. Gleichergestalt kommt als Zweifelsgrund auch noch in Betracht, was durch die vaterländische Verordnung vom 2. März 1764 — (mithin vor der Zeit der ausgestellten v. d. M'schen Obligation) — §. III. ausgesprochen und festgesetzt ist. Es lautet diese Bestimmung:
§. Hl.
»Wann ein Capital zwar auf Niederhessische Währung »reduciret, aber doch zugleich die Münzgattung, in welcher »solches vorgeliehen, z. B. ein hundert Thaler Nieder- »hessische Währung in Louisd'or rc dabei ausdrücklich bernahmt worden, solches in eben dieser Gattung, und »zwar wie solche tempore contractus in Währung an- »genommen worden, wieder bezahlt, folglich es in diesem »Falle eben so, als in anderen Fällen, wo ein Capital rin gewissen Speciebus vorgeschossen und auf die Stücke »contrahirt worden, z. B. Zwanzig Stück Louisd’or, »oder ein hundert Thaler in Louisd’or, das Stück zu »5 Thlr. gerechnet, gehalten und die Wiederbezahlung »nach dem Empfang schlechterdings regulirt werden soll, »dannenhero auch
§. IV.
»Alte in Gold-Gulden, oder harten unverschlagenen Tha-
»lern rc. dargeliehenen Capitalien in eben denen Sorten, »oder da solche selten mehr zu haben sind, in neuen gro- »ben vollgültigen Münz-Sorten mit einem nach dem Unter »schied des innerlichen Werths oder des damaligen und »jetzigen Münz-Fuses darauf zu legenden Agio wieder ab »getragen werden müssen.« —
Es wird durch diese, wie B. W. Pfeiffer sagt: »etwas undeutliche« Verfügung
cf. Practische Ausführungen, ed. 1825.
um so zweifelhafter, ob nicht der Betrag von 2200 Thlr., welcher in Louisd'or's ä 5 Thlr. hergeschossen war, in Louisd'or zu 5 Thlr. oder doch in heutiger Währung nebst dem fm Louisd'ors jetzt üblichen Agio abgetragen werden muß. — Denn daß diese Art der Rückzahlung in der Obligation (im chirographo) stipulirt seyn müsse, — ist nicht gesagt, vielmehr von dem Fall ausgegangen, daß »ein Capital zwar auf Niederhessische Währung reducirt, aber doch zugleich die Münz-Gatttung, in welcher solches vorgeliehen,«...... »dabei ausdrücklich benahmt worden.« —
Allgemeine Rechtsgrundsätze als Ucbergang und Vermittelung der eigentlichen Entscheidung.
Es hat das Gelddarlehn im Vergleich mit andern etwa nur das Besondere, daß die Species (einzelne Geldstücke) meistentheils nicht so sehr an sich, als vielmehr dergestalt in Betracht kommen, wie sie in ihrer Gesammtheit eine be- stimmte Summe Geldes, nach einer gewissen, (deshalb