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zwei Seiten habe. Von Seiten der Regierung eröffnete der Obertribunalrath von Priesen die Debatten mit der Erklärung, daß er ermächtigt sey, auch für den oben bezeichneten Fall, statt der Festungsstrafe auf bloßen Festungsarrest ein« zugehn. Die Ritterbank ihrerseits den Freiherrn v. Hornstein an ihrer Spitze, erhob sich wie ein Mann gegen entehrende Strafen und entwickelte eine Energie, welche sich wohl bewußt war, daß auch nach de»vom Ministertisch erfolgten Concession noch ein geharnischter Gegner zu bekämpfen sey.
Eine Zeitlang schwankte der Kampf. Auf der äußersten Spitze der Gegenseite stand ein schroff bürgerliches Element, das Duell als ein Monopol des Adels und des Militärs ansehend und sich mit Entschiedenheit auflehnend gegen eine Ausnahme von der Ordnung, womit man diesen beiden Ständen gleichsam ein Compliment mache; Andere beklagten, daß auch die Bürgerlichen sich schlügen und dem Vorurtheil huldigten. Die öffentliche Meinung spreche sich nicht für, sondern gegen den Zweikampf aus. Der Bischoff von Rottenburg wünschte Ehrengerichte für den Adel, Hr. v. Zeller für alle Stände, in derselben Einrichtung , wie sie in der Armee bestehe, und sodann öffentliche Zweikämpfe. Auch -die Herrn Walz und v. Rummel faßten die Sache von einem Gesichtspunkte der Ritterlichkeit auf; Herr Menzel statuirte, obwohl im Allgemeinen das Duell für eine Barbarei erklärend, mögliche Ausnahmsfälle; Kanzler v. Wächter, Herr v. Zwergern und Andere sprachen sich wenigstens für milde Strafsätze aus. Von der radicalen Seite, welche übrigens zu allen diesen verschiedenartigen Meinungen Con- tingente stellte, wurde bemerklich gemacht, daß auch für politische Verbrechen nicht entehrende Strafen hätten festgesetzt werden sollen; — eine indirekte Erinnerung an die Ritterschaft, daß man diese Concessionen gegenseitig hätte austauschen können. Nach lebhaft geführten Debatten schritt man zur Abstimmung. Bei dem ersten Satz (Duell mit Verabredung, daß der Kämpfer auf dem Platz bleiben müsse) neigte sich die Wagschale noch unentschieden. Es fanden drei Abstimmungen statt. Die Fassung »Festungsarrest nicht unter 5 Jahren« wurde mit 56 gegen 32 Stimmen verworfen, ein
Antrag des Freiherrn v. Gältingen: »Festungsarrest von 5 bis 15 Jahren gleichfalls mit 47 gegen 40 Stimmen. Der Ausschlag schien sich zuletzt doch noch der Festungsstrafe zuzuwenden, als ein weiteres Amendement »Festungsarrest von 8 bis zu 15 Jahren« von Herrn Wocher gestellt, sich in der Zwischenzeit einschob und mit 59 gegen 27 Stimmen den Sieg davon trug. Die übrigen Punkte wurden nunmehr nach entschiedener Hauptfrage ohne weiteren Kampf nach den Commsisionsanträgen angenommen. Festungs- arrest von 2 bis zu 6 Jahren, wenn ohne die oben erwähnte Verabredung ein Theil getödtet worden; von 1 bis zu 3 Jahren, wenn eine lebensgefährliche oder mit bleibendem Nachtheil für die Gefundheit verbundene Verwundung vor- fiel, von 2 Monaten bis zu einem Jahr für die übrigen Fälle. Wer absichtlich zum Zweikampf aufreizt, wird gleich dem Duellanten bestraft. Secundanten und Zeugen mit Festungsarrest bis zu 3 Monaten.
Den rechtskundigen Lesern unseres Blattes werden die Ansichten einer deutschen Ständekammer über das Duell- wesen und die Art der Bestrafung desselben um so interessanter seyn, als in dieser Beziehung die kurhessische Gesetz- gebung eine eigene Richtung genommen hat, welche eine weitere Regulirung dieses Gegenstandes wünschen oder erwarten läßt.
Die Bestimmungen unserer Gesetzgebung in dieser Hin- stcht sind nämlich höchst mangelhaft, unbestimmt und in» consequent.
Im Allgemeinen hat die Gesetzgebung das Duell nur als die Sitte oder vielmehr die Unsitte gewisser Stände gedacht und sie ertheilt daher auch nur in Beziehung auf solche Stände Strafbestimmung. Dahin gehören Studenten und Militärpersonen. Hinsichtlich aller übrigen Duellanten können daher auch nur die gemeinrechtlichen Bestimmungen des Strafrechts zur Anwendung kommen, so daß mithin bei einem Duell zwischen einem Offizier und einem Civilstaats- diener, mithin bei demselben gemeinschaftlich verübten Verbrechen ganz verschiedene Strafbestimmungen zur Anwendung kommen.
Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.