Der NeeHtsfreund
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
•M LL. Mittwoch, den L. Mai. 283$»
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Gin Gutachten über die Benennung bestimmter Münzsorten bei'm DarLehnsempfang.
Vortrag des Falles.
Es ist im Jahr 1768 dem Herrn Curth Hillmar von der M. ein Darlehn von Fünftausend Thaler Cassa-Währung aus dem sog. T. v. B'schen legato zugesichert worden, und der Schuldner hat eine Schuld- und Pfandverschreibung eingelegt, welche, vom 8. September 1768 datirt, folgendes Inhaltes ist:
»Scfy Curth Hilmar von der M. uhrkunde und bekenne hiermit vor mich meine Erben und nachkommen, wie daß mir... zu Bezahlung eines Capitals von 2500 Thlr. an das Stift St. Petri zu Fritzlar auch anderen nöthigen Ausgaben, aus dem T. v. B'schen legato, ein Capital von 5000 Thlr. sage Fünftausend Reichsthalern Cassa rvehrung , den Reichsthaler zu 32 Hessenalbus und den albus zu 12 Hlr. gerechnet vorgcliehen und durch den Herrn 2. zu Cassel vor Übergabe dieses Briefs baar und in einer ungetrennten Summa ausgezahlt ist. Ich quit- tire daherr nicht nur über den richtigen empfang dieser Gelder und begebe mich derer einreden, als ob das Geld nicht wirklich gezahlet und in meinen Nutzen nicht verwendet wäre, sondern verspreche auch dieses Capital nach einer vorhergegangenen beiden Theilen freigestellten, ein- vierteljährigen loskündigung, ebenmäßig in einer ungetrennten Summe wiederum abzuführen, dasselbe auch bis da
hin und so lange es bei mir unabgelegt stehen bleibt jährlich und jeden Jahrs besonders mit Fünfe vom Hun dert zu verzinsen. Damit aber das von B'sche legatum, sowohl des Capitals und Zinßen als derer über verhoffen verursachten Kosten halber desto mehr gesichert seyn möge, so will ich nicht nur mein sämmtliches gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen zum generalen Unterpfands setzen, sondern auch in specie hiermit in bester Form Rechtens
1) Mein Erbeigenes Gut zu O...., nebst allen seinen An- und zubehörungen, so wie ich dasselbe dermalen besitze,
2) Mein Frey Adeliches Guth zu ... nebst denen dazu er kauften Bauren Gütern auch allen und jeden pertinentien nichts davon ausgeschieden, und endlich
3) Mein t*t an denen Gemeinschaft!. v. M'schen Erb gehöltzen
cum constituto possessorio expresso et sub pactu executivo verhypotheciren und verpfänden, zugleich auch meinen jedesmaligen Verwaltern dahin daß er aus mei nen revenuen die jährlich ertragenden Zinsen auf den ßinßtermin, vorzüglich und ehe er etwas an mich aus gezahlet, bezahlen solle, Handthätig machen und ihn in dieser Absicht meiner pflichten erlassen. In welchem betracht ich dann allen mich hiergegen schützen könnenden ein reden und exceptionibus Dieselben mögen nahmen oder erdacht werden, wie sie wollen, in specie aber denen exceptionibus doli mali, metus, fraudulentae per suasionis rei non sic sed aliter gestae et quod tre-