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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d er Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
£ 33
Dritter Jahrgang
Mittwoch, den SS. Mpril
1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Praetische Bemerkungen über prozeHrechtliche Materien.
XIV.
Auch einige Worte über das Expropriations-Gesetz vom
30. October 1834, insbesondere den §. 6 desselben.
Zweite Abtheilung.
Ueber die, dem Eigenthümer des abzutretenden Gegenstandes gebührende, Entschädigung, die Art und Weise der Ermittelung derselben und über einige der vorzüglichern dabei zur Sprache kommenden Rechtsfragen.
(Schluß.)
7) Tritt eine Verschiedenheit in den Aussprüchen der Sachverständigen ein, so fragt es sich, nach welcher Ansicht der Richter entscheiden soll? Ohne hier in eine ausführliche Darstellung der verschiedenen Lösungen dieser Streitfrage und der für jede Meinung sprechende Gründe ") einzugehen , darf als überwiegende Wahrheit angenommen wer-
43) Vergl. Gönner a. a. O. §• 13 bis 17 einschl.
Schneider v. Beweise §. 188.
v. Grollmann Theorie rc. §. 84.
Claproth ordentl. Pr. §. 311. 316.
Danz ordentl. Pr. §. 356. ~
Linde Zeitschrift für Civ. R. u. Proc. SB. HL ^bh. III. S. 65 ff.
den, daß zunächst stets darauf gesehen werden muß, ob von einer Werthschätzung oder von einem Gutachten anderer Art die Rede ist, daß sodann aber im ersten Falle der durchschnittliche Werth mittelst Zusammenrechnung der von sämmtlichen Schätzern angegebenen Preise und Theilung der so gewonnenen Gesammtsumme mit der Zahl der Schätzer gesucht werden, im zweiten Falle aber in der Regel der Ausspruch der Mehrzahl entscheiden muß ").
In dem Expropriations-Abschätzungs-Verfahren wird nun gewöhnlich eine reine Werthschätzung stattfinden, also dann das Übergewicht der Meinung der Mehrzahl nicht entscheiden dürfen; indessen möchte es doch scheinen, daß sie den Ansschlag geben müsse in dem Falle, wenn die Frage zur Beurtheilung vorliegt, ob wegen irgend einer besondern Eigenschaft der gewöhnliche (wol schon ermittelte) Werth des abzutretenden Gegenstandes noch eine Veränderung (Erhöhung oder Herabsetzung) erleiden werde? Denn da ist erst die Vorfrage durch die Sachverständigen zu entscheiden, von welcher die Möglichkeit einer
44) Gönner a. a. D. §. U — 17 einschl.
Linde a. a. O. S. 65 u. ff.
Die Lex. 1. D. de insp. ventre (25. 1 ) entscheidet d-m letzter» Fall mit dürren Worten, indem dort vorgcschricben wird, daß eine Frau, deren Schwangerschaft ungewiß war, durch drei Hebammen von bewährter Kenntniß und Zuverlässigkeit unter sucht, und, wenn sie alle oder zwei von ihnen dieselbe für schwanger erklären würden, ein Wächter bestellt und weitere Vor kehrungen getroffen werden sollen. Auch die Lex. 17 §, ük. u. Lex 18 u, 27 de aibitris bestätigen den Grundsatz.