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Oe» Neehtsfeerrnd.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

der Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

JW LS Sonntag, den SS. April. *838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

Praktische Bemerkungen über prozeßrechtliche Materien.

XIV.

Auch einige Worte über das Expropriations-Gesetz vom

30. Oktober 1834, insbesondere den §. 6 desselben.

Zweite Abtheilung.

Ueber die, dem Eigenthümer des abzutretenden Gegen­standes gebührende, Entschädigung, die Art und Weise der Ermittelung derselben und über einige der vorzüg­lichern dabei zur Sprache kommenden Rechtsfragen.

(Fortsetzung.)

Eben so werden bei der Abschätzung von fruchttragen­den Grundstücken bewährte Oeconvmen als Sachverstän­dige angewendet werden müssen, wenn Ackerland, Wiesen, Triesch rc. in Rede steht; anerkannte Gärtner werden aus­reichen, wenn ein gewöhnlicher, zum Gemüsebau dienender, Garten zur Abschätzung kommt; Kunstgärtner werden zu­gezogen werden müssen, sobald der Garten als Ziergarten mit Blumen, Gesträuchen und botanischen Gewächsen ver­sehen erscheint; eine Waldung wird die Zuziehung von Forstverständigen nöthig machen; die Bildung einer gemisch­ten, auS verschiedenartigen sachkundigen Elementen bestehen­den, Commission wird aber eintreten müssen, wenn es sich um die Abschätzung eines, auS verschiedenartigen Anlagen,

als Gärten, Wiesen, Teichen, Baum-Anpflanzungen und dergleichen bestehenden, Parks handelt.

2) Gesetzlicher Zwang zur Annahme des Geschäfts eines Sachverständigen besteht gemeinrechtlich nicht. Der Grund, aus welchem der aufgerufene Zeuge in der Regel sein Zeugniß nicht verweigern darf, daß nemlich die Wahr­heit der streitigen Thatsachen gewöhnlich, wenigstens oft, nur durch ihn vermöge Mittheilung seiner sinnlichen Wahr- nehmungen, und nicht auf andere Weise, aufgedeckt werden kann, trifft bei dem Sachkundigen nicht zu, denn an sol­chen fehlt es gewöhnlich nirgends, so daß also in der Regel leicht Ersatz möglich ist. Nur dann kann sich die An­wendung des Zwangs aus dem für die Zwangspflicht des Zeugen sprechenden Motive rechtfertigen, wenn der Sach­verständige für das Geschäft der Begutachtung der in Rede stehenden Art vom Staate angestellt ist, feine Amtspflicht also diese ihm gebietet, oder wenn in dem Gerichts­bezirke und der Nähe geeignete Sachverständige sich nicht finden 18).

Gerade dieser Mangel einer Zwangspflicht zur gutacht­lichen Aeußerung, der in andern Fällen so wenig oder gar nicht auffällt, äußert sich aber bei der Abschätzung in die­sem Abtretungsverfahren höchst nachtheilig; hier scheint der

28) Vergl. Gensler Com. zu Martins Prozeßlehrb. §. 208-211. S>.

Linde Zeitschrift für Siv. Recht und Prozeß B. III. Abh. III. S. 61. Nr. 2.