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Eine Zeitschrift aus öem Gebiete
der
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
JV 3L. Donnerstag, den LG. MpM. L8L8.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Praktische Bemerkungen über prozeßrechèliche Materien.
XIV»
Auch einige Worte über das Expropriations-Gesetz vom 30. October 1834, insbesondere den §. 6 desselben.
Zweite Abtheilung.'
Ueber die, dem Eigenthümer des abzutretenden Gegenstandes gebührende, Entschädigung, die Art und Weise der Ermittelung derselben und über einige der vorzüglichern dabei zur Sprache kommenden Rechtsfragen.
(Fortsetzung.)
II. Die Art und Weise der Ermittelung der, dem Eigenthümer gebührenden, Entschädigung.
Diese Ermittelung soll nach den Vorschriften des §. 6 des berührten Expropriations-Gesetzes durch Sachverständige erfolgen. —
Andere Beweismittel sind hier, wo es sich um die Erforschung und Feststellung des Werths nach allen gesetzlich gebilligten Richtungen hin handelt, ausgeschlossen. —
Darüber läßt sich kein Zweifel erheben, denn eines Theils schließt das Gesetz durch die bestimmte befehlende Vorschrift, daß das betreffende Gericht auf den Antrag des Ex- propriirenden den Werth des abzutretenden Objects durch Sachverständige ermitteln und feststellen lassen soll, den Gebrauch eines sonstigen Beweismittels aus', und andern Theils
liegt auch dieses Gebot ganz unleugbar in der Natur der Sache, wie in bekannten allgemeinen proceßrechtlichen Vorschriften. Die Abschätzung eines Gegenstandes und die dabei zu nehmenden Erwägungen, insbesondere, von welchem Gesichtspunkte aus und nach welchen Richtungen und Gränzen hin sie bewirkt werden soll, enthält immer ein Urtheil, es mag nun dieses seine Gründe aus allgemeinen Erfahrungsnormen und richtigen Denkgesetzen oder aus feststehenden Regeln einer besonderen Kunst oder Wissenschaft entlehnen; Zeugen und Eid dürfen sich aber nie mit einem Urtheile befassen. — Damit ist das Gesetz gegen den schon hin und wieder laut gewordenen Vorwurf einer zu großen Beschränkung der Beweismittel sattsam gerechtfertigt.
Von selbst versteht es sich aber, daß das factische Verhältniß, worüber der Sachverständige nach kunstgerechten, wissenschaftlichen oder Erfahrungs-Grundsätzen urtheilen, welches den Gegenstand seines sachkundigen, die Streitfrage des Werths lösenden, Urtheils bilden soll, unter den Partheien unbestritten seyn muß, und daß im entgegengesetzten Fall nicht dem Sachkundigen das Recht zugebilligt werden kann, einen solchen bestrittenen Lhatumstand, der eines ordentlichen Beweises bedarf, selbst willkürlich zu lösen und festzustellen. Es gehört das nicht zu seinem Geschäfte, es gebricht ihm an den nöthigen Mitteln, darüber juristische Gewißheit zu erlangen. Zur Gewinnung der juristischen Wahrheit solcher factischen Grundlage, worüber sich der sachkundige Ausspruch verbreiten soll, — des Objects der Begutachtung — sind vielmehr alle gesetzlichen Beweismittel zulässig und die Erforschung dieser Gewißheit muß