Der UeHts freund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
â AO. Sonntag, den LL. Mpril. 1838.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden.
Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Praktische Bemerkungen über prozeftrechtliche Materien.
XIV.
Auch einige Worte über das Expropriations-Gesetz vom 30. October 1834, insbesondere den §. 6 desselben.
Zweite Abtheilung.
Neber die, dem Eigenthümer des abzutretenden Gegenstandes gebührende, Entschädigung, die Art und Weise der Ermittelung derselben und über einige der vorzüglichern dabei zur Sprache kommenden Rechtsfragen.
(Fortsetzung.)
Dabei haben die Sachkundigen darauf insbesondere zu sehen, daß von dem zu ermittelnden Roherträge in Abzug gebracht werden
a) die auf dem Grund und Boden und den Gebäuden haftenden Abgaben, wie z. B. die Grundsteuer, Gensdarmerie- steuer, das Servicrgeld, Pflastergeld, Realgeschoß. 6)
Obwohl nun auch die Brandsteuer augenscheinlich eine Aufwendung zur Sicherung der Gebäude oder viel
6) Obergerichts-Entscheidung vom 22. December 1837 und O. A. G. Entscheidung vom 16. Zanuar 1838 in der Sache Stadtrath zu Cassel gegen Sohl und Ehefrau.
mehr des darin angelegten Capitals ist, diese auch da, wo eine solche Versicherung statt gefunden hat, auf dem Gebäude ruht, demnach ein doppelter Grund vorliegt, sie eben- wohl von dem Roherträge abzusetzen, wenigstens dann, wenn der Eigenthümer eine solche Versicherung beliebt hat; so hat doch das höchste Gericht ’) im Widerspruche mit der Ansicht Kurfürstlichen Obergerichts 8) die Brandsteuer für nicht abziehbar erklärt, auS dem Grunde, weil sie von dem Willen des Eigenthümers abhängig sey.
Eben so kann die Gewerbsteuer nicht gekürzt werden, weil sie nicht auf dem Gebäude ruht, wiewohl sie das Mittel ist, vermöge dessen demselben eine Wertherhöhung verliehen werden kann. 9)
b) Die Kosten der baulichen Unterhaltung, welche nach der Beschaffenheit des Gebäudes etwa auf gewisse Procente vom Roherträge sich bestimmen lassen;
c) für den allmähligen Verfall hölzerner Gebäude und die deshalb nöthig werdende Erneuerung in einem nach technischen Grundsätzen sich feststellenden Zeitraume eine darnach zu berechnende jährliche Procenten-Summe, ferner
d) ein zu bestimmender Betrag für einen Ausfall ander Miethzinse wegen Nichtvermiethens oder Lcerstehens, sowie
7) Siehe die in der vorigen Note erwähnte O. A. G. Entscheidung vom 16. Ian. 1838.
8) Siehe die Note 6, gedachte O. G. Entschdg. v. 22. Deo. 1837.
9) Siehe O. G. Entschdg. v. 22. Dec. 1837 in Sachen Sohl'sche Eheleute gegen Stadtrath zu Cassel, bestätigt durch die in der Rote 6 erwähnten O. A. G. Entschdg.