Der Necytsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Jahrgang.
.M LV. Mittwoch, den 11» April. 193$,
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden.
Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Praktische Bemerkungen über prozeßrechtliche Materien.
XIV.
Auch einige Worte über das Expropriations-Gesetz vom
30. October 1834, insbesondere den §♦ 6 desselben.
Zweite Abtheilung.
Ueber die, dem Eigenthümer des abzutretenden Gegenstandes gebührende, Entschädigung, die Art und Weise der Ermittelung derselben und über einige der vorzüglichern dabei zur Sprache kommenden Rechtsfragen.
(Fortsetzung von Nr. 99 des Jahrgangs 1837.)
Worin besteht nun aber die volle Entschädigung, welche das Gesetz gewährt wissen will?
Für den Verlust des Eigenthums, also des abzutreten- ben Gegenstandes, soll nach der Verfassungs-Urkunde der Eigenthümer vorgängige volle Entschädigung erhalten; der §. 6 des angeführten Expropriations-Gesetzes will den Werth des abzutretenden Gegenstandes durch Sachkundige ermittelt, darnach im §. 9 durch das Gericht die Entschädigungssumme festgestellt, endlich aber nach deren Leistung die Abtretung durch die Verwaltungs-Behörde vollzogen wissen.
Das Aequivalent, welches für den Verlust des Eigenthums gewährt werden muß, ist daher nach der klaren Vorschrift der Gesetze lediglich und unmittelbar in Beziehung
Auf das Object der Abtretung zu ermitteln, von allem und jedem Verluste, der noch aus sonstigen, mittelbar damit in Verbindung stehenden, oder auch aus persönlichen Verhältnissen und Beziehungen des Ekgenthümers zu bei Sache diesen treffen können, dabei aber abzusehen; der zu ersetzende Werth ist rein reell, ohne alle Zumischung von persönlichen Rücksichten. —
Die Gesetzgebung hat hier, wie das öffentliche Wohl und zugleich das Privatinteresse dieses gebieten, den Forderungen der Gerechtigkeit entsprochen, auf der einen Seite beachtet, daß der Staat (die Gemeinden) durch unmäßige Entschädigungssummen nicht in ihren gemeinnützlichen Operationen gehemmt, oder wohl gar ganz davon abgehalten werden dürfen und auf der andern Seite einen solchen Er satz dem Eigenthümer zugesichert, wie er ihn nur immer bei einer Veräußerung würde erlangen können, so daß er also für das entzogen werdende Object volle Entschädigung erhält. Hätte das Gesetz weiter ausgegriffen, dann würde es zur Aufstellung und Anwendung spitzfindiger, gekünstelter Theorieen Veranlassung gegeben oder auch selbst überfeine Normen vorgezeichnet haben, an deren Ausführung die Praxis gar leicht hätte scheitern können; dadurch würde es aber auch zugleich statt einer Begünstigung, welche die Ausführung gemeinnütziger Anstalten wohl verdient, die Unternehmer zurückgeschreckt oder wenigstens hart bestraft haben.
Bei der Ausmittelung der Entschädigung entscheidet der Zustand der Sache, welcher zur Zeit, wo die Abtretung nach §. 3 des Gesetzes zuerst begehrt wird, besteht, denn von da an steht dem Eigenthümer nach dem §. 13 die