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erhebenden Abgaben gehörten, der Schluß, welcher aus einer von demselben geschehenen Quittirung der laufenden Steuern'von 1819, 1820 und 1821 auf die geschehene Abtragung der Summe von 1812 und 1813 zufolge der angeführten L. 3. 1. de apoch. public. sonst zu zie­hen seyn möchte, seine Grundlage verliert, indem hier­nach nicht anzunehmen ist, daß rc. F. zur Zeit, wo er für die Jahre 1819, 1820 und 1821 quittirte, von die­sen ältern Rückständen etwas gewußt und Veranlassung gehabt habe, diese empfangene Zahlung zuerst darauf abzurechnen;

gleichwohl aber die Anwendbarkeit der gesetzlichen Be­stimmung, wonach die Ausstellung von Quittungen über spätere Steuer-Beträge eine Vermuthung der geschehenen Zahlung der früheren begründet, wesentlich von der Vor­aussetzung abhängt, daß die letztere zur Erhebung des Ausstellers der Quittungen gehörten, derselbe somit sich im Besitze der Erheberegister, oder der sonstigen Urkunden woraus die ältern Rückstände hervorgehen , befunden habe, und eS Obliegenheit desselben gewesen sey, auf die Rück­stände Bedacht zu nehmen;

daß, da hiernach der künstliche Beweis des Appella- ten für verfehlt zu halten ist, es nunmehr auf den direk­ten Beweis der Zahlung der eingeklagten Steuerrückstände ankommt und auf Ausschwörung des zu dem Ende zu­geschobenen und vom Appellanten zurückgeschobrnen Eides zu erlernten ist.<

Nach dem Wortverstande des Martianischen Reskripts ist der Rechtsgrund der juristischen Präsumtion der Besitz von Quittungen über Steuerzahlungen dreier sich folgender Jahre nach dem Jahre, aus welchem die Steuern gefordert werden, auf die Person des Erhebers ist überall keine Rück­sicht genommen. Eine auf die Identität des Erhebers und Quittirenden gerichtete Absicht des Reskripts ist weder aus ihm selbst, noch sonst zu erweisen, und würde im letztem Falle, als alle Grenzen des Wortsinns überschreitend, der Analogie angehören. Das deberi sibi in dem Rescript geht auf den apparitor exactor rc. als solche, und um so gewisser, weil unter den Kaisern die Steuern nicht wie in den Zeiten der Republik verpachtet wurden, und hat keinenfalls Bezug auf die Voraussetzungen der Existenz der Präsumtion; es läßt sich sogar aus dem Rescript deutlich zeigen, daß auf das angebliche Erforderniß der Identität des Erhebers und des später Quittirenden nichts ankam. Denn wie konnte gesagt werden: quicunque apparitor :c. und quilibet exactor — wenn den Gegenbeweis nur der Erheber zu führen nöthig hätte, unter dessen Amtsführung der

Rückstand entstanden und der auch später quittirt hatte, oder der Nachfolger eines solchen, oder der Nachfolger eines Erhebers, dem die Rückstände überwiesen waren? Während demnach das Rescript die Existenz der Präsumtion in den Besitz dreier qualisicirten Quittungen setzt, gründet sie das Erkenntniß auf die Absicht des Quittirenden, aber unter solchen Prämissen würde das bloße Wissen oder Wis­senkönnen desselben von einem Rückstände noch keineswegs genügen, man müßte sonst auch erfordern, daß er zur Zeit der Ausstellungen der Quittungen wirklich an den Rückstand gedacht habe, und hier ließe sich alsdann nicht sowohl auf eine Zahlung als vielmehr auf einem andern rechtlichen Er- löschungsgrund den Verzicht, schließen; so aber müßte aus der gesetzlichen Vermuthung der Zahlung die mensch­liche des Verzichts entstehen, denn während das Gesetz die Zahlung präsumirt, muß hier grade umgekehrt die Steuer als noch rückständig angenommen werden.

Jetzt genügt eS nicht mehr, wenn auch derselbe Er­heber zwei spätere Quittungen ausgestellt hat, und wenn die Steuerbehörden die Cautel beobachten, bei dem Abgang eines Erhebers dem Nachfolger keine angeblichen Rückstände zu überweisen, hierzu vielmehr besonders Beauftragte wäh­len, und so hat das Rescript für Kurhessen so ziemlich zu existiren aufgehört. H. F.

Beitrag zum Klagerecht des Ehemanns auf Bestellung einer Dos.

In einem Rechtfälle.

C. M. von R. erhob bei dem Amte in M. gegen sei­nen Schwiegervater Hoheitsschultheisen N. in R. Klage auf Bestellung einer Dos, und Letzterer entgegnete unter An­dern, daß er eine Dos nicht zu geben brauche, weil seine Tochter von ihrem Ehemanne getrennt lebe; worauf Ersterer erwiederte, daß dieser Umstand ihn von seiner gesetzlichen Verbindlichkeit um deswillen nicht befreien könne, weil seine Tochter sich einseitig und eigenmächtig von ihm getrennt, er deshalb auch auf häusliche Folge gegen sie implorirt habe.

Das Amr in M. wieß jedoch den Kläger noch zur Zeit mit der Klage ab, weil ihm dann erst ein Recht auf die Dos zustehe, wenn die Frau bei ihm lebe.