Der Nerhtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d er
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.
Dritter Aahrgang.
J^ S8.
Sonntag, den 8. April
1838.
Xuf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Ueber const. 3. C. de apochis publicis.
Dem Freiherrn v. R. werden im Jahr 1824 von der Kurhessischen Finanzbehörde Grundsteuerrückstände aus der NegierungSperiode des unvergeßlichen Dalberg von den Jahren 1812 und 1813 angefordert.
Er provocirt den Staatsanwalt und setzt der Klage desselben die Einrede der Zahlung entgegen, zu deren sofortigem Beweise er drei Quittungen über die Steuerzahlungen "dreier sich folgender Jahre nach dem Jahr 1813, überreicht. Diese Quittungen waren jedoch ihrem Datum nach nicht in den Jahren ausgestellt, wovon sie Steuerzahlungen bekundeten. Das Obergericht, der Ansicht der Gebrüder Overbeck in den Meditationen Bd. 3. S. 180. folgend, verwarf diese Quittungen, weil sie nicht aus drei sich folgenden Jahren seyen, und erkannte auf Beweis der Zahlung. Dieser Beweis wurde nun primär durch Norlegung dreier Quittungen aus den Jahren 1819, 1820 und 1821 über Drei verschiedene Leistungen und zwar für jeden fälligen Jahres- vetrag und jede stattgehabte Leistung angetreten. Nachdem die Quittungen anerkannt waren, und von dem Staatsanwalt behauptet wurde, sie seyen ohne Beweiskraft, weil der Steuerheber des Jahr 1813 dieses im Jahr 1819 und flg. nicht mehr gewesen, wies daS Obergericht die Klage ab.
Auf die Berufung des Staatsanwalts erfolgte jedoch ein Erkenntniß Kurfürstl. Oberapellationsgerichts vom 13. Dezember 1837, welches den Beweis durch die Quittungen
aus den Jahren 1819 und flg. für mißlungen erklärte. Die bezüglichen Entscheidungsgründe lauten:
»daß die factischen Voraussetzungen der aus der L. 3. C. de apoch. publicis entspringenden Vermuthung durch die unter (56) (58) producirten Urkunden als dargethan nicht anzusehen sind,
indem Appellat, daß der Aussteller dieser Urkunden, Schultheiß F., schon seit den Jahren 1812 und 1813 Steuerheber gewesen sey und die jetzt eingeklagten Rück- stände zu seiner Erhebung gehört haben, nicht allein nirgends behauptet, sondern umgekehrt in der Terminsverhandlung vom 26. Februar 1835 angegeben hat, daß die fragl. Steuern im Jahr 1814 an den damaligen Ortssteuererheber G. bezahlt worden seyen,
und eben so wenig appellatischer Seits behauptet worden ist, daß dem gedachten Schultheißen F. im Jahre 1819 oder beim Antritte seines Erheberamtes die damals vorhandenen älteren Rückstände zur Erhebung überwiesen worden seyen, vielmehr die vom Appellanten gegenbeweis- lich vorgelegte Dienstanweisung desselben, nur von den, »nad) dem jährlichen Steuerausschreiben auf sämmtliche Steuerpflichtige ausgeschlagenen Grundsteuern« redet, somit seine Funktionen auf die laufenden Steuern beschränkt und eine Mitübertragung der Erhebung von Rückständen, welche damals schon vorhanden waren, nicht ohne weiteres unterstellt werden kann,
daß, wenn die etwaigen Steuerrückstande von 1812 und 1813 nicht zu den, von dem Schultheißen F. zu