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Der NeeHtsfrennb.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

M SN. Mittwoch, den 4. Mpril. M3S»

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

* Gemeindeangelegenheiten.

Leber die Bedeutung des §. 41 der Gemeindeordnung.

Es ist eine leider nur zu gegründete Erfahrung, daß i unsren Gesetzen oft an der nöthigen Bestimmtheit, Klar­st und Vollständigkeit gebricht.

Die Folge davon ist, daß sie bei der Anwendung zu ielen Zweifeln Veranlassung geben, welche alle, die nach -lchen Gesetzen richten oder handeln sollen, oft in die größte Zerlegenheit setzen.

Leider trifft dieser Vorwurf auch zwei der wichtig, ien Paragraphen der Gemeindeordnung, nämlich diejenigen, reiche von der Bestätigung der frei zu wählenden Orts- orstände und beziehungsweise der Beiordnung der Stell­vertreter derselben handeln.

Es ist bereits an einem andern Orte in diesen Blät- ern aus erheblich scheinenden Rechtsgründen und aus der Entstehungsgeschichte des §. 50 der Gemeindeordnung dar- ;ethan, daß die Bestätigung des Ortsvorstandes eine bloße, mch in andern analogen Fällen, z. B. bei der Präsentation ,u Stellen, übliche Form ist, welche keineswegs das Recht >tr vorgesetzten Staatsbehörde in sich schließt, der getroste- wn Wahl die Zustimmung zu versagen, und daß dieses nur aus besondern Gründen, d. h. aus solchen Gründen geschehen kann, die mit der der Gemeinde im §. 42 der Der» ässungSurkunde zugesicherten nicht beschränkten Wahlfreiheit strembar sind, mithin nur dann wann der Gewählte die

nach §. 42 der Gemeindeordnung gesetzlich erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, oder die Wahlvorschriften des §. 40 nicht beobachtet sind.

(Rechtsfreund Nr. 4, S. 13, Iahrg. 1836)

Man weiß indessen, daß in der Wirklichkeit dieser §. eine ganz andere Deutung erlitten hat.

Der §. 41 der Gemeindeordnung scheint kein besseres Schicksal zu haben, wozu freilich auch die nicht glücklich gewählte Redaction dieses §. Veranlassung geben mag.

Er enthält unter der Ueberschrift: »Verschiedene Be­nennung der Ortsvorstände« folgende Bestimmungen:

»Der Ortsvorstand führt

1) in den Hauptstädten den Namen eines Oberbürger­meisters ,

2) in den andern Städten und in den Landgemeinden den Namen eines Bürgermeisters.«

»Würde in den Hauptstädten dem Oberbürgermeister bei vorhandenen durch den Gemeinderath und Gemeinde- Ausschuß anerkannten Bedürfnisse ein besoldeter Gehülfe und Stellvertreter beigeordnet werden; so kommt ihm der Titel Bürgermeister zu.«

Es scheint hiernach fteilich der dispositive Theil des §. sich nur auf die Titulatur zu beschränken. Unter dieser Vor­aussetzung wäre dessen Inhalt bei der Unwichtigkeit des TitelwesenS selbst von sehr untergeordneter Bedeutung.

Ganz anders aber verhält es sich, wenn man dem bei­läufig gebrauchten Worte: »Würde u. f. w. beigeordnet