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Der NeHtsfreund.

Cine Zeitschrift aus dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obcrgerichts-Anwä'lten Nebelthau, Rösing und Schwarzenberg.

Dritter Jahrgang.

F S«. Sonntag, den L. Mpril. 1838.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

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^ Die verehrlichen Abonnenten unseres Blatts wer­den zur Verhütung von Unterbrechungen in der Zusendung ersucht, ihre Bestellungen für das kommende Quartal noch im Laufe dieses Mo­nats bei den betreffenden Postämtern des Inn­landes und Auslandes zu erneuern. Auch die- sesmal werden wir die wichtigsten und interes­santesten Landtagsverhandlungen mittheilen. Die Tendenz, Einrichtung und Preis des Blatts blei­ben dieselben. Cassel den 23. März 1838.

Die Redaction.

Präjudicien des höchsten Gerichts.

Wendbarkeit des Anastasianischen Gesetzes und Be­weislast.

(Schluß)

Daß aber die Formel des über den Beweissatz zu- geschobenen und vom Appellaten angenommenen Eides nsoweit einer Berichtigung bedarf als vom Appellaten, daß Appellant dem (Siebenten gar keine Vergütung ge- eistet habe, nicht behauptet worden ist;

daß sodann die erste der gegen den Bescheid vom 27. Mai 1837 erhobenen Beschwerden, so weit sie sich auf oen unter I. dem Appellanten auferlegten Eid beziehet, rus den nicht widerlegten Entscheidungsgründen des Ober- zerichts für ungegründet gehalten werden muß;

daß aber, da die Angabe des Appellanten in der Re plickhandlung, daß er in einem am 26. October 1833 an den Appellaten erlassenen Briefe demselben angczeigt, daß er seinem Sohne die in der Anlage A. der Klage per zeichneten elf Posten, von überhaupt 1000 M. B. vor geschossen habe, vom Appellaten in der Duplickhandlung nicht widersprochen worden, mithin als eingestanden an zusehen ist;

die in dem vom Appellaten anerkannten, als Am wort auf jenen am 24. November 1833 an den Apellan ten als Geschäftsführer des Kaufmanns B. erlassenen Schreiben vorkommende Aeußerung, worin er sich außer Stand erklärt, demselben »die benahmte Summe sogleich zu restituirenL, und den Vorsatz ausspricht, daß er an sei­nen Schwager den Prinzipal des Appellanten schreiben werde, »daß er sich als Schuldner bekenne, und in einem bestimmten Zeitraum Zahlung verspreche,« als ein gegen den Appellanten in der erwähnten Eigenschaft abgelegtes Bekenntniß seiner Verpflichtung zur Erstattung der seinem Sohne geleisteten Vorschüsse zu betrachten ist;

und die hierdurch für den Geschäftsherrn begründeten Rechte auf den Appellanten als Cessionar der Forderung übergegangen sind;

daß daher hinsichtlich der gedachten elf Posten Appellat zur Ausschwörung des von ihm acccptirten Eides nicht gelassen werden kann, rc. rc.

erkannt,

daß die Formel des vom Appellaten zu III. auè^ 7 schwörenden EideS dahin: