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Eine Zeitschrift aus Lew Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft-

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Hahrgang

V 2L. Mittwoch, den 28. Mâz. L8â8^

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

^ Die verehrlichen Abonnenten unseres Blatts wer­den zur Verhütung von Unterbrechungen in der Zusendung ersucht, ihre Bestellungen für das kommende Quartal noch im Laufe dieses Mo­nats bei den betreffenden Postämtern des Inn­landes und Auslandes zu erneuern. Auch die- sesmal werden wir die wichtigsten und interes­santesten Landtagsverhandlungen mittheilen. Die Tendenz, Einrichtung und Preis des Blatts blei­ben dieselben. Cassel den 23. März 1838.

Sie Redaction.

Landtagsangelegenheiten.

Noch etwas über die ritterschaftlichen Statuten.

(Schluß.)

Der §. 31 der Statuten, welcher als der eigentliche )tein des Anstoßes zu betrachten ist, lautet folgender- aßen:

»Zusätze, Abänderungen oder Erläuterungen dieser Sta­rten werden von dem Erbmarschall, den Obervorstehern, en Stromsdeputirten berathen, (wobei es diesen im Ein- erstândniß miteinander verstattet ist, noch besonders geeigen- haftete Mitglieder der Ritterschaft hinzuzuziehen) der desfalls i fassende Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der nnahme von Seiten der Ritterschaft nach Stim- enmehrheit und der Genehmigung des Landes­

herrn, auch müssen solche Zusätze u. s. w. in Gemäßheit des §. 50 der Berfassungsurkunde von den Landständen den Bestimmungen der Verfassung entsprechend gefunden wer den, wenn sie den Schutz der Verfassung genießen sollen.«

Wie bedeutsam diese Bestimmungen sind wird jeden, einleuchten, welcher den politischen Standpunkt, wclcken die Ritterschaft nach der Verfassung in unserem Staat ein- nimmt, und die einzelnen Bestimmungen der Statuten selbst nach ihrem ganzen Umfange würdigt.

Dieselbe ist als eine durch die Verfassung ausdrücklich anerkannte Corporation zu betrachten, welche mit nicht un­wichtigen politischen Rechten, namentlich der Befugniß eine nahmhafte Zahl von Deputirten zum Landtag zu wählen, bekleidet ist.

Die Statuten selbst enthalten außer manchen unbedeu­tenden Bestimmungen, bei welchen der Schutz der Verfassung ziemlich gleichgültig ist und wobei man vielleicht wohl ge­than hätte, einen solchen gar nicht zu begehren, doch auch einige sehr wichtige.

Dahin muß gerechnet werden die Bestimmung des §. 7, nach welchem das Stift Kausungen und Wetter nebst Zubehör, so wie Alles, was später hinzugekommen ist, oder künftig erworben werden wird, zu dem Corpora- tionsvermögen der althessischen Ritterschaft ge­hören soll.

Die genannten Stifter sind aber eigne milde Stiftun­gen, welche in streitigen Rechtsangelegenheiten durch einen eignen in deren Namen bestellten Syndikus vertreten wer-