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Der Neehtssrennd.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d er

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing,Scheffer und Schwarzenberg.

Dritter Hahrgang.

W S4. Sonntag, den TL. März. LGL8.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.

A°> Die verehrlichen Abonnenten unseres Blatts wer­den zur Verhütung von Unterbrechungen in der Zusendung ersucht, ihre Bestellungen für das kommende Quartal noch im Laufe dieses Mo­nats bei den betreffenden Postämtern des Inn­landes und Auslandes zu erneuern. Auch die- sesmal werden wir die wichtigsten und interes­santesten Landtagsverhandlungen mittheilen. Die Tendenz, Einrichtung und Preis des Blatts blei­ben dieselben. Cassel den 23. März 1838.

Hie Redaction.

Landtagsangelegenheiten.

lebet die verfassungsmäßige Befugniß zur Forterhebung er Abgaben nach Ablauf der Verwilligungszeit in Ge­mäßheit des §. 147 der Verfassungs-Urkunde.

Der §. 147 enthält die Bestimmung, daß die Auf- rgen für den ordentlichen Staatsbedarf nach Ablauf der Zerwilligungszeit noch sechs Monate forterhoben wer- en sollen, wenn die Zusammenkunft der Landstände durch ußerordentliche Ereignisse gehindert, oder die Ständeversamm- ung vor dem Zustandekommen eines neuen Finanzgesetzes rufgelöset ist, oder die in dieser Hinsicht nöthige Beschluß­ahme der Landstände sich verzögert.

Diese sechs Monate sollen in die neue Finanzperiode ingerechnet werden.

Vergleicht man diese Bestimmung, insbesondere die Schlußworte des §. 147 mit der Anordnung des §. 144 der Verfassungsurkunde, daß die Verwilligung des ordent­lichen Staatsbedarfs in der Regel für die nächsten drei Jahre erfolge, so gelangt man nothwendig zu der Schluß­folgerung, daß unter der Verwilligungszeit die Verfassung nicht eine beliebig durch Zustimmung der Stände erstreckte neue Frist zu Forterhebung der Abgaben, sondern nur die in der Verfassung selbst festgesetzte Periode verstanden werden kann, für welche mittelst des Finanzgesetzes Abgaben bewilligt werden.

In diesem Sinn hat sich auch der Budgetausschuß in seinem Bericht vom 27. Februar d. J. nachfolgenden In­halts ausgesprochen:

rEs ist durch das Kurfürstliche Finanz-Ministerium heute den Landständen der Entwurf eines Gesetzes vorgelegt worden, nach welchem die bisher in Gemäsheit des Gesetzes vom 30. Dezember 1837 weiter erhobenen Steuern und Abgaben bis zum Schlüsse des Monats April 1838 einst­weilen forterhoben werden sollen. Dabei wird eine Be­schleunigung der landständischen Beschlußnahmen wegen des nahen Ablaufs der gegenwärtigen Verwilligungsperiode an­empfohlen.

Die Zeit, für welche die letzte Verwilligungsperiode Statt fand, steht aber nicht ihrem Ablaufe nahe, sondern ist längst abgelaufen. Nach §. 144 der Verfassungsurkunde erfolgt nämlich die Verwilligung des Staatsbedarfs in der Regel für drei Jahre. Diese Verwilligung lief mit dem 31. December 1836 ab. Es dürfen jedoch zufolge §. 147