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aufmerksam diese Verantwortlichkeit und sehe, was sie ist und was sie wirkt.

Setzt sie den Regenten von dem Thron und den Mi­nister darauf? Nimmt sie jenem die Staatsgewalt und gibt sie diesem? Laßt sie den Regenten aufbören, Regent zu sein und macht den Minister dazu? Bei Leibe nicht. Der Re­gent bleibt Inhaber der Staatsgewalt und wenn er einer Million Diener bedürfte. Keinem von diesem wohnt ein eignes Recht bei, sie treten alle nur im Auftrage des Regenten, als seine Organe, auf.

Ueberall, wo die Staatsgewalt thätig wird, ist der Regent thätig, jeder Staatsdiener, vom höchsten bis zum geringsten, handelt Namens desselben. Daß er sich hierbei zu nichts Verfassungs- und Gesetzwidrigem soll gebrauchen oder aber mißbrauchen lassen, widrigenfalls er dafür gestraft werden soll, das bildet seine Verantwort­lichkeit. Diese gibt ihm aber nur das Recht, falls ihm so etwas zugemuthet wird, den Dienst zu verweigern, nimmermehr aber macht sie die Handlungen, die er nun wirklich Namens des Regenten vornimmt, zu Handlungen aus eigenem Rechte.

Der Finanzminister also, wenn er den Ständen gegen­über tritt und den Staatsbedarf verlangt, tritt nicht für sich, sondern für den Regenten auf und nicht ihm, sondern dem Regenten wird bewilligt oder verweigert.

Auch besitzt nicht er, sondern nur der Regent das Staatsvermögen und wenn er zehnmal bei der Ausübung dieses Besitzes als Werkzeug gebraucht wird. Er kann da­her auch nicht klagen, daß er etwas nicht besitze, was zum Staatsvermögen gehören solle, denn er besitzt überhaupt nichts, so wenig die Quart, als ein anderes Staatsgut, sondern es ist alles dieses allein in der Hand des Regen­ten und was dieser in der Hand hat, das kann ihm auch zugerechnet werden, ohne Unterschied, ob er einseitig behauptet, es sei Hofgut oder nicht, und es bleibt ihm, falls er die Zurechnung nicht für rechtmäßig hält, nur der Weg offen, diesen Streit zwischen der Regierung und den Stän­den vor das Bundesschiedsgericht zu bringen, was die Stände gewiß auch thun würden, wenn sie könnten.

Cassel am 17. März 1838.

E i n C r i m i n a l f a l l

(Fortsetzung.)

Votum.

Zu 6) Daß der Defensor die Religion der Beraubter als einen Vertheidigungsgrund aufstellt, muß in unserem Zeitalter billig auffallen. Wenn gleich, nach der angezoge­nen L. 6. C. de paganis rc. der Christ, welcher einen Juden beraubte, judicio civil i nur mit der poena dupli belegt wird, statt daß sonst auf den Raub poena quadrupli gesetzt war; so läßt sich jenes Gesetz, da der Raub nicht mehr als ein delictum privatum anzusehen ist, folglich die Pönalklage in duplum aut quadruplum überall wegfallt,

Engau in elementis juris criminalis §. 149. gar nicht mehr als anwendbar gedenken. Jeder, welcher das Recht hat, Eigenthum zu haben, und Freiheit seines Körpers und Entschlusses zu verlangen, kann beraubt werden.

Grolmann a. a. O. §. 374.

Selbst der unvergleitete Jude ist nicht vogelfrei. Ein an Juden begangener Raub wird nach den gemeinen Grundsätzen, die von diesem Verbrechen gelten, bestraft, ohne zu unterscheiden, ob die Rede von Juden, die im Staate geduldet werden, oder von anderen sein sollte.

Uti odium Judaeorum hodie mirifice temperatur, et quilibet Judaeus, etiam in illis Jocis ubi non receptus , pace et securitate publica gaudet, ita ejus raptor frustra in L. 6. C. de paganis praesidium quaerit, contra poenae rigorem.

Böhmer in medit. rc. ad art. 126. §. 10.

Quistorp a. a. O. §. 405.

Zu 7) Das Vorbringen, daß beim Jnquisiten nicht alle Requisite eines Raubs eintreten, findet schon in der früheren Ausführung seine Widerlegung. Wenn der Kaiser die boshaften Räuber mit dem Schwert bestraft wissen will, so versteht er darunter diejenigen, die einen Raub aus vorhin gehegtem Vorsatz begehen.

Quistorp a. a. O. §. 404.

(Schluß folgt.)

Cassel, gedruckt bei der Wittwe Estienne.