Der Uechtsfrennd.
Girre Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung/ Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
■----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Dritter Jahrgang
JM 23. Mittwoch, den 2Z. März. 183^.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährlich 21 gGr.
Roten bürge r Quart. offen. Eie kann die Ständeversammlung auflösen und es mit einer anderen versuchen und wenn auch diese nicht anders urtheilt, so kann sie das Bundesschiedsgericht anrufen, um entscheiden zu lassen, ob die Weigerung der Stände rechtlich
Die Landstände haben nach §. 143 der Verfassungs- Urkunde für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfes nur »so weit die übrigen Hülfsmittel zu dessen Deckung nicht hinreichend, durch Verwilligung von Abgaben zu sorgen.
Eben darum soll nach §. 144 der Vers. Urf. der Voranschlag für den Staatsbedarf zugleich ein vollständiges Verzeichniß, nicht blos der Ausgaben, sondern auch aller Einnahmen enthalten, indem nur dann beurtheilt werden kann, ob und wie viel zugeschossen werden müsse.
Ohne Zweifel steht hierbei den Ständen das Recht zu, sowohl das Verzeichniß der Einnahmen, wie das der Ausgaben zu prüfen, monita dazu zu machen, die Aufnahme ausgelassener Einnahmen, wie die Weglassung un- nöthiger Ausgaben zu verlangen und nur dann zu verwilli- gen, wenn sie sich überzeugt haben, daß keine andere Dek- kungSmittel vorhanden, sowie daß die Ausgaben begründet sind.
Weicht ihre Ansicht dabei von der der Regierung ab, so können sie natürlich nur ihrer eignen folgen und müssen folglich ihre Zustimmung zu einem Etate versagen, der ihrer Ueberzeugung widerspricht.
Will die Regierung dann in dem streitigen Punkte nicht nachgeben, so bleiben ihr nur die allgemeinen Rechtsmittel
begründet sei oder nicht.
"Ganz so verhält es sich auch mit den Einkünften von der Rotenburger Quart.
Die Regierung hat dieselben mit dem Verzeichnisse der Staatseinnahmen weggelassen. Sind nun die Stände der Meinung, daß dieselben zu den Staatseinnahmen gehören, so müssen sie auch diese Auslassung rügen und auf der Aufnahme in das Verzeichniß bestehen, können aber einen Etat nickt genehmigen, worin diese Einkünfte fehlen.
Will die Regierung die Aufnahme nicht zugeben, so tritt dann ein, was oben bemerkt worden ist.
Es kann hierbei nicht besorgt werden, daß das BundeS- schiedsgericht die Form des Verfahrens der Stände für ungesetzlich halten werde, denn wenn die Bundesgesetze von schlechthin, schon der Form nach unerlaubten, Steuerverweigerungen reden, so verstehen sie darunter solche, welche nicht mit dem Staatsbedarfe im Zusammenhänge stehen, sondern sich auf fremdartige Bedingungen, z. B, die Erlassung eines Gesitzes und dergl. stützen.
Dagegen wird das Bundesschiedsgericht, wie jeder Vernünftige, tinsehen, daß eine Weigerung, welche sich auf die Unvollständigkeit des Einnahmeverzeichnisses oder auf die mangelnde Begründung eines Ausgabepostens gründet, for. mell völlig zulässig ist und zulässig sein muß, wenn-das