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räuber, b) deren Angriff auf offenem Wege und zwar ) mit tätlichen Instrumenten geschehen, treffen könne, Leyser in medit. ad pand, Sp. 539. Med. 5, 6. Sp. 535. Med. 22, 23.

Grass in collatione juris civilis, cum recess. imp. rc. p. 699.

Der Ungrund der Behauptung, daß jenes Gesetz den Tod im solchen Räubern drohe, welche vom Raube ein Gewerbe nachen und solchen öfters wiederholt haben, leuchtet von elbst ein. Das Gesetz sagt: grassatores, qui cum ferro iggredi, et spoliare instituerunt, capite puniuntur, 11iquc si saepiiis, atque in itineribus id admisserunt. Die Todesstrafe soll demnach nur desto zuverlässiger und un- gezweifelter Statt finden, wenn der Räuber sich dies Ver­brechen wiederholt zu Schulden kommen lassen, angesehen das Wort: utique nicht eine Restriktion, sondern eine Ampliation der gesetzlichen Vorschrift, enthält.

Struben's rechtl. Bedenken B. 1. Bed. 158.

Schmidt a. a. O. S. 782.

Wie es aber auch hierum sein möchte, so enthalten die Worte des Art. 126 der P. G. O. ausdrücklich, daß ein jeder boshaftiger überwundener Räuber mit dem Schwert, oder wie an jedem Orte Herkommens, jedoch am Leben, gestraft werden solle, wonach sich zur Genüge ergibt, daß der Kaiser jeden Räuber, ohne Einschränkung, mit dem Tode bestraft wissen wolle, ohne die Todesstrafe auf einen im Römischen Rechte etwa besonders ausgedrückten Fall ein­zuschränken, ohne mithin zu berücksichtigen, ob der Thäter aus dem Raube ein Gewerbe mache, zum erstenmal oder vielfältig geraubt habe, ob der Raub mit tödtlichem Gewehr und an welchem Ort verübt worden, daß mithin die im Art. 126 enthaltene Beziehung, auf das jus romanum, nicht auf die Frage: wann ein Räuber am Leben gestraft werden solle, sondern blos auf das genus mortis ge­richtet sei.

Carpzov practica rerum criminalium q. 90, n. 29. Böhmer in obs. ad Carpzovii pract. r. c. q. 90, O. 2. Meisters rechtl. Erkenntnisse rc. Bd. 1. Dec. 6. n. 15.

Dies bestätigt sich nicht nur durch Vergleichung jenes Artikels mit dem Art. 151 der Bambergischen Hals­gerichts-Ordnung, alS der mater Carolinae, wonach jeder Räuber mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet werden soll,

Böhmer in Medit. rc. in app. p. 5.

sondern auch besonders, aus dem Art. 119 der Carolina

selbst, welchem zufolge derjenige, welcher eine Nothzucht ver­übt, einem Räuber gleich, mit der Strafe deS Schwerts belegt werden soll-

Es tritt aber auch im vorliegenden Falle ein, daß Inqui- fiten den Raub an Reisenden auf offenem Felde verübt und sich dabei gefährlicher Instrumente bedient haben. Unter die Kategorie von Waffen gehören alle Instrumente, welche eine Körperverletzung bewirken können.

Feuerbach a. a. O. §. 408.

Diesen Begriff rechtfertigt schon das römische Recht, in L. 9. D. ad. L. Juliam de vi publica, wo gesagt wird:

»Armatos non utique eos intelligere debemus, qui »tela habuerunt, sed etiam quid aliud, quod nocere »potest.«

Der boshafte und zweckwidrige Gebrauch eines Instrumentes macht solches oft zum Tödten brauchbar, wenn gleich solches an und für sich dazu nicht bestimmt ist.

Quistorp a. a. O. §. 219.

Mögen es denn gleich nur Brodmcsser gewesen sein, deren sich Jnquisiten bei dem Raube bedient haben, so hat doch der Erfolg nur allzusehr ergeben, welcher gefährliche, zweckwidrige Gebrauch davon gemacht worden.

Meiner Ueberzeugung nach haben demnach Jnquisiten, die die auf daS Verbrechen des Raubs gesetzlich bestimmte, Strafe des Schwerts, welche auch durch den Gerichtsgebrauch bestätigt wird,

Bergeri electa juris criminalis, P. 1, p. 65.

Böhmer in medit. rc. ad art. 126. C. C. C., §. 8.

Meistens rechtl. Erkenntnisse rc. Th. 1, Dec. 5, n. 15.

Quistorp a. a. O. §. 401.

v. Selchow's Rechtsfälle,- B. 3, S. 146. in jeder Hinsicht verwirrt, und es mag, was neuere Schrift­steller, unter anderen

Graf v. Soden, im Geist der peinlichen Gesetzgebung Deutschlands, B. 1, S. 379.

gegen das Verhältniß der Todesstrafe zum Raube aus­zuführen gesucht haben, zumalen bei den im vorliegenden Falle concurrirenden Umständen in keinen Betracht kommen, da der Richter nur nach den Gesetzen, nicht aber darüber, ob solche angemessen zu achten, zu urtheilen hat.

Die in den Defensions-Schriften an- und ausgeführten Milderungsgründe sind, in E., ohne Gehalt.

Der Defensor des Jnquisiten Ruhwedel sucht als solche geltend zu machen: 1) dessen schlechte Erziehung; 2) dessen